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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Die Gesellschafterversammlung in der Insolvenz der GmbH

    von RA Dr. Jochen Blöse MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln

    | Wird über das Vermögen einer GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet, so hat das in der Praxis häufig die Konsequenz, dass sich die Gesellschafter mit den Angelegenheiten der Gesellschaft nicht mehr weiter befassen. Allenfalls wenn sie zugleich Geschäftsführer sind oder der Insolvenzverwalter ihnen gegenüber Ansprüche geltend macht, setzen sie sich noch mit der Gesellschaft auseinander. Dies beruht vielfach auf der Vorstellung, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gesellschafter keinerlei Einfluss mehr auf die Geschicke der GmbH haben. Dies ist jedoch ein Fehlverständnis. |

    1. Grundsätzliche Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung

    Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung oder ‒ wie das Gesetz es formuliert ‒ der Aufgabenkreis der Gesellschafter, ergibt sich zunächst aus § 46 GmbHG. Die dort aufgeführten Einzelkompetenzen sind aber nicht abschließend, sondern die Gesellschafterversammlung ist im Grundsatz allzuständig (Lutter/Hommelhoff-Bayer, GmbHG, 20. Aufl., 2020, § 46, Rz. 1). Dies bedeutet jedoch auch nicht, dass die Gesellschafterversammlung immer oder auch nur in den in § 46 GmbHG ausdrücklich genannten Fällen zwingend die fragliche Entscheidung treffen muss. Es besteht vielmehr die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag Zuständigkeiten auf andere Organe zu übertragen (Lutter/Hommelhoff-Bayer, a. a. O., § 45, Rz. 8).

     

    Die in § 46 GmbHG ausdrücklich genannten Kompetenzen beziehen sich auf die Rechnungslegung (§ 46 Nr. 1 bis 1b GmbHG), auf stammkapitalrelevante Entscheidungen (§ 46 Nr. 2, 3 GmbHG), auf Entscheidungen über Geschäftsanteile (§ 46 Nr. 4 GmbHG), auf die Verleihung und Entziehung von Organstellung und die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (§ 46 Nr. 5, 6 GmbHG), auf die Verleihung von Prokura und Handlungsvollmachten (§ 46 Nr. 7 GmbHG) und schließlich auf die Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer und Gesellschafter (§ 46 Nr. 8 GmbHG).

       

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