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  • · Fachbeitrag · Geldwäscheprävention in der Praxis

    Alternative Verfahren zur Identitätsüberprüfung bei natürlichen Personen durch den Steuerberater

    von RA Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln und Ludovica Bölting, LLM, ebenda

    | Wie Verpflichtete die Identität einer natürlichen Person zu überprüfen haben, regelt § 13 Geldwäschegesetz (GwG). Sie haben zunächst die Möglichkeit, diese durch eine „angemessene Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments“ vorzunehmen. Alternativ können Verpflichtete ein „sonstiges Verfahren“ anwenden. Damit will das Gesetz ausdrücklich eine Erweiterung ermöglichen und die Tür für den technischen Fortschritt öffnen. In der Praxis ergibt sich für Verpflichtete in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen durch die Neuregelung ein großes, mittlerweile vom Gesetzgeber verschuldetes Dilemma. |

    1. Technischer Fortschritt in Theorie und Praxis

    Mit stark zunehmender Tendenz erbringen die steuerberatenden Berufe ihre Dienstleistungen auch online. Die Coronapandemie hat hier zu einem rasanten Fortschritt beigetragen. Mit anderen Worten: der Steuerberater muss seinen Mandanten nicht mehr persönlich für die Leistungserbringung treffen.

     

    Jedoch macht die geltende Rechtslage den Beratern diese Geschäftsmöglichkeit ‒ will sich der Verpflichtete an das Gesetz halten ‒ weitgehend zunichte. Dem Steuerberater ist es nicht möglich, im Rahmen der Online-Beratung eine „angemessene Vor-Ort-Prüfung des Dokuments“ vorzunehmen, da er den Klienten nicht sieht und keinen angemessenen Abgleich vornehmen kann.

     

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