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  • · Fachbeitrag · Forderungsmanagement

    Zinsen und Mahngebühren verlangen

    | Es ist ein regelmäßiges Ärgernis, gerade für kleine und mittelständische Unternehmen, wenn Kunden nicht fristgerecht bezahlen. Wenn dies der Fall ist, dann sollten Zinsen und Mahngebühren in Rechnung gestellt werden. |

     

    Ohne Regeln geht dies aber auch hier nicht. Es ist auf Folgendes zu achten:

    • der Zahlungsverzug tritt frühestens 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung ein (Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Rechnung korrekt ist).
    • der Kunde ist darauf hinzuweisen, dass bei verspäteter Zahlung Mahngebühren erhoben werden (diesen Hinweis kann man aber auch noch in der 2. Mahnung unterbringen).

     

    Da man aber mit seinen Kunden sensibel umgehen sollte, erscheint eine Zahlungserinnerung im Vorfeld sinnvoll zu sein. Aber auch hier sollte auf absolute Korrektheit geachtet werden. Sollte die Zahlungserinnerung nicht erfolgreich gewesen sein, so ist eine Mahnung angebracht. Diese hat dann die obigen Hinweise zu enthalten. Dabei ist der Verzugszinssatz im § 288 BGB geregelt. Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen und Verbraucher beträgt der Verzugszins 5 % über dem Basiszins bezogen auf den geschuldeten Geldbetrag. Handelt es sich um ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Unternehmen, so kann der Verzugszins mit 8 % über dem Basiszins berechnet werden. Hinsichtlich der Mahngebühren existiert keine gesetzliche Regelung. In der Regel werden zwischen 3 und 5 EUR angesetzt.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 190 | ID 34744600

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