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  • 10.01.2022 · Nachricht · Festsetzung von Zinsen

    Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen gegen Zinsfestsetzung

    Die Obersten Finanzbehörden der Länger haben in einer Allgemeinverfügung alle am 29.11.21 noch anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO für die Verzinsungszeiträume vor dem 1.1.19 zurückgewiesen. Hintergrund: Zinsen nach § 233a AO sind nur ab dem Verzinsungszeitraum ab 1.1.19 als verfassungswidrig eingestuft worden (Allgemeinverfügung v. 29.11.21).