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  • · Fachbeitrag · Elektronische Kassenführung

    Fehlerhafte Kassenführung bei elektronischem Kassensystem

    von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen

    | Aufzeichnungen im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) sind nicht ordnungsgemäß, wenn in einem Restaurant mit Lieferservice die Restaurantumsätze mittels Z-Bons nachgewiesen werden, jedoch in einem Zeitraum von drei Jahren keinerlei Stornobuchungen vorgenommen wurden. Dies widerspricht jeder Lebenserfahrung. Darüber hinaus wurden die bar vereinnahmten Umsätze des Lieferservice im Streitfall nur in gewissen Zeitabständen von einem Steuerbüro auf einem „Kassenkonto“ verbucht (FG Hamburg 8.1.18, 2 V 144/17, rkr., Abruf-Nr. 201129 ). |

    1. Hintergrund

    Die Unternehmerin betreibt ein Restaurant und bietet zugleich Außerhauslieferungen an. Ihren Gewinn ermittelte sie durch EÜR. Sie erfasste die Einnahmen des Restaurants mittels elektronischer Kasse.

     

    Der Verkäufer der Kasse nahm in den Streitjahren diverse Umprogrammierungen vor. Entsprechende Programmierungsprotokolle wurden nicht vorgelegt. In der Standardeinstellung weist die eingesetzte Kasse Stornobuchungen auf ausgedruckten Z-Bons aus. Die nahezu lückenlos vorgelegten Z-Bons enthielten jedoch keinerlei Stornobuchungen. Dies sah das FA als unwahrscheinlich an. Die Umsätze aus dem Lieferservice wurden bei Bestellung im Lokal über diese Kasse abgerechnet. Onlinebestellungen wurden in einem anderen Kassensystem erfasst und durch ein Serviceunternehmen monatlich abgerechnet. Barzahlungen bei Auslieferung wurden von dem Fahrer vereinnahmt und durch ein Steuerbüro in einem Kassenbuch erfasst. Diese Bar-Kasse wurde nur rechnerisch ohne tägliche Auszählung geführt. Für Entnahmen, Einlagen und in bar ausgezahlte Löhne lagen keine Belege vor. Zusätzlich stellte der Zoll im Jahr 2016 während einer Prüfung nicht angemeldete Arbeitskräfte fest.

      

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