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  • · Fachbeitrag · Einnahmen-Überschussrechnung

    Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR ist rechtmäßig

    | Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sind verpflichtet, der Einkommensteuererklärung (seit 2005) eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck - „Anlage EÜR“ - beizufügen. Dieser Vordruck sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor, die zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten führen soll ( BFH, 16.11.11, X R 18/09, Abruf-Nr. 114272 ). |

     

    Geklagt hatte ein Schmied. Er hatte seiner Steuererklärung die Gewinnermittlung beigefügt und argumentiert, zu mehr sei er nicht verpflichtet. Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR ist nicht im EStG geregelt, sondern in § 60 Abs. 4 EStDV. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es sei nicht ausreichend, dass nur der Verordnungsgeber, nicht aber der Parlamentsgesetzgeber tätig geworden war. Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR sei daher nicht wirksam begründet worden.

     

    Der BFH folgt dieser Auffassung nicht. Seiner Ansicht nach konnte die Pflicht sehr wohl wirksam durch eine Rechtsverordnung begründet werden. Insbesondere besteht dafür in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Nach dieser Vorschrift können Rechtsverordnungen über die Unterlagen, die den Einkommensteuererklärungen beizufügen sind, erlassen werden, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist. Beide Zwecke sind hier erfüllt.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 2 | ID 31082250

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