30.12.2025 · Nachricht · Bundessteuerberaterkammer
Verspätete Offenlegung der Jahres- abschlüsse bis Mitte März 2026 sanktionsfrei
Vor Mitte März 2026 wird kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.24 am 31.12.25 endet. Das kommt einer faktischen Fristverlängerung gleich.
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