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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung und deren Folgen

    Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung nach Hinzuschätzung bei einer GmbH

    von Rechtsanwalt Dirk Beyer, Mitarbeiter der Kanzlei LHP Luxem Heuel Prowatke Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB in Köln

    | Bei Hinzuschätzungen auf der Ebene einer Kapitalgesellschaft kann sich ein Folgerisiko ergeben: Sind die Schätzbeträge als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu werten? Hierbei ist die ertragsteuerliche Ebene der Gesellschafter in den Blick zu nehmen (ggf. Abgeltungsteuer). In diesem Beitrag wird die aktuelle Rechtsprechung zusammengefasst. |

     

    • Beispiel

    Es wird ein Gastronomiebetrieb (G GmbH) geprüft. Der Betriebsprüfer vergleicht den durchschnittlichen Wareneinsatz und den sich hieraus ergebenden Gewinn mit den von der GmbH erklärten Besteuerungsgrundlagen. Da es sich um erhebliche Abweichungen handelt, schätzt der Prüfer den Gewinn der G GmbH mithilfe einer Ausbeutekalkulation. Führt diese Hinzuschätzung zu der Annahme einer vGA mit der Folge einer Besteuerung beim Gesellschafter (Kapitaleinkünfte)?

     

    1. Verteilung der Feststellungslast („Beweislast“)

    Für steuerbegründende und -erhöhende Umstände trägt das Finanzamt nach allgemeinen Grundsätzen die Feststellungslast. Damit besteht im Grundsatz auch für die Annahme einer vGA die Feststellungslast des Finanzamtes (BFH 12.6.18, VIII R 38/14, BFH/NV 2018, 1141). Das Finanzamt trägt also die Feststellungslast dafür, dass

         

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