Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Steuerhinterziehung durch Manipulationssoftware bei elektronischem Kassensystem

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Der BGH hat in einem Revisionsverfahren über die Manipulation eines elektronischen Kassensystems zur Ermöglichung von unversteuerten Barentnahmen im gastronomischen Bereich entschieden. Der Fall war zeitlich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.16 (BGBl I 16, S. 3152) angesiedelt (BGH 13.6.23, 1 StR 53/23). |

    1. Ausgangsfall

    Die Vorinstanz ‒ das LG München I ‒ verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen. Die nach Auffassung des Gerichts verkürzte Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag beliefen sich auf ca. 1,2 Mio. EUR. Dabei ging die Vorinstanz davon aus, dass der Angeklagte im Tatzeitraum (2009 bis 2015) bei zwei als GmbHs geführten Restaurants nahezu täglich Bargeldbeträge entnommen hatte, ohne die steuerlichen Folgen hieraus zu ziehen. Der Angeklagte war Geschäftsführer dieser GmbHs, die in einer ertrag- und umsatzsteuerlichen Organschaft mit einer GmbH & Co. KG (Holding) standen, deren Kommanditist und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wiederum der Angeklagte war.

     

    In den beiden als GmbHs (Organgesellschaften) geführten Restaurants wurden elektronische Kassen verwendet. Aufgrund eines Tools, den ein Mitangeklagter entwickelt hatte, war es dem Angeklagten in diesem Zusammenhang möglich, den täglichen Kassenbestand um einen beliebigen Geldbetrag zu verkürzen und einen solchermaßen manipulierten Z-Bon für die Buchführung zu erzeugen. Dabei wurden jeweils nur solche Rechnungen nachträglich von ihm gelöscht, die bar beglichen wurden. Der Angeklagte konnte nach den Feststellungen der Vorinstanz bei der einen GmbH im Tatzeitraum rund 2 Mio. EUR und bei der anderen GmbH rund 2,2 Mio. EUR verdeckte Gewinnausschüttungen vereinnahmen.

     

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents