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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Prüfungsanordnung gegenüber Berufsgeheimnisträger grundsätzlich zulässig

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Der BFH hat entschieden, dass die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung von der Rechtmäßigkeit einzelner Prüfungsmaßnahmen zu unterscheiden sei. Daher leitet sich für einen Berufsgeheimnisträger wie Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer allein aus der Verpflichtung, einzelne Mandantenunterlagen dem Finanzamt nur in anonymisierter bzw. geschwärzter Form vorlegen zu dürfen, noch nicht her, dass die Prüfungsanordnung selbst unverhältnismäßig bzw. willkürlich ist (BFH 30.6.23, VIII B 13/22). |

    1. Sachverhalt

    Die Klägerin ist Berufsgeheimnisträgerin. Ihr gegenüber ordnete das Finanzamt die Außenprüfung an. Die Klägerin ging hiergegen mit Einspruch und Klage erfolglos vor. Dabei berief sie sich darauf, dass sie als Berufsgeheimnisträgerin verpflichtet sei, Unterlagen ihrer Mandanten dem Prüfer nur in anonymisierter bzw. geschwärzter Form vorzulegen, was mit erheblichem Aufwand verbunden sei, weshalb die Prüfungsanordnung unverhältnismäßig sei und sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 12 GG sowie Art. 16 EUGrdRCH (existenzbedrohender Aufwand) verletze.

    2. Entscheidungsgründe

    Grundsätzlich darf auch gegenüber einem Berufsgeheimnisträger wie einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eine Außenprüfung angeordnet werden, denn eine solche ist nicht per se unverhältnismäßig bzw. willkürlich (BFH 8.4.08, VIII R 61/06, BStBl II 09, 579; BFH 24.8.06, I S 4/06, BFH/NV 06, 2034).

     

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