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  • · Fachbeitrag · Arbeitsverträge mit Angehörigen eines GmbH-Gesellschafters

    Familien-Bande in mittelständischen Unternehmen

    von Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring, Calw/Ihringen

    | Mittelständische Familienunternehmen sehen sich als das Rückgrat der deutschen Wirtschaft. Familienunternehmen heißt aber auch, dass jeder nach Können und Vermögen mit zugreifen sollte und manchmal auch muss. Da jedoch in Familien, die ein Unternehmen führen, Streit nicht ausgeschlossen ist, sollten die Verträge, die die Rechtsbeziehungen über das Verwandtschaftsverhältnis hinaus regeln, sowohl rechtlich wirksam als auch wirtschaftlich sinnvoll geregelt werden. Die hier dargestellten Grundsätze gelten für alle Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen, und damit auch für die Familien-GmbH |

    1. Unumgängliche Voraussetzungen

    Viele Familienunternehmen werden als GmbH geführt. Die Finanzverwaltung hat an die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Person, die dem (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer nahe steht, ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Der Grund: Angeblich sei in solchen Familien-GmbHs die Gefahr des Missbrauchs oder des Vortäuschens nicht ernst gemeinter Vereinbarungen größer als bei anderen Steuerpflichtigen. Drei Grundregeln stellen die unumgänglichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Verträgen mit Angehörigen des Gesellschafters dar:

     

    • Die vertraglichen Vereinbarungen müssen klar, eindeutig und ernsthaft sein.

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