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  • · Fachbeitrag · Kreditverträge richtig abschließen

    Darf die Bank den Kredit verkaufen?

    von Martin Dieter Herke, Eltville

    | Kredite können verkauft werden, sie sind generell abtretbar, sofern eine Abtretung nicht explizit im Vertrag oder durch Gesetz ausgeschlossen ist. Von dieser Möglichkeit haben die Banken in der Vergangenheit regen Gebrauch gemacht und im Rahmen sogenannter ABS-Geschäfte Kredite „entsorgt“. Die Folgen der Finanzmarktkrise haben das Verbriefungsgeschäft stark eingeschränkt. Trotzdem sollten Sie Ihre Mandanten auf diesen Punkt aufmerksam machen, denn die Erfahrungen zeigen, dass es für den Kreditnehmer zu massiven Problemen mit verkauften Krediten kommen kann. |

    1. Achtung: Spezielle Klauseln im Vertrag

    Der neue Gläubiger nimmt im Regelfall alle ihm vertraglich zustehenden Rechte wahr. Deshalb sollten Sie Ihren Mandanten empfehlen, ein Abtretungsverbot in den Kreditvertrag aufzunehmen bzw. die Genehmigung zum Verkauf im Vertrag zu streichen.

     

    • Klausel im Kreditvertrag einer Volksbank
    • „1. Zum Zwecke der Refinanzierung, Eigenkapitalentlastung oder Risikodiversifizierung ist die Bank berechtigt, das wirtschaftliche Risiko des Kredits ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und hierzu erforderliche Informationen und Unterlagen, die das Kreditverhältnis betreffen, an Dritte gemäß Absatz 3 sowie an solche Personen weiterzugeben, die aus technischen, organisatorischen oder rechtlichen Gründen in die Prüfung der Werthaltigkeit oder die Abwicklung der Übertragung des Kreditrisikos einzubinden sind.

     

    • 2. Übermittelt werden dürfen insbesondere Personalien (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf oder vergleichbare Daten), Angaben zum Kredit (Höhe, Laufzeit, Zinssatz der Forderung oder vergleichbare Daten), Informationen über eventuelle Nebenrechte, einschließlich der Sicherheiten sowie Informationen über die für die Realisierung des übertragenen Risikos dienenden Urkunden. Der Kreditnehmer befreit die Bank insoweit vom Bankgeheimnis.

     

    • 3. Dritter ist ein Mitglied des europäischen Systems der Zentralbanken, ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Finanzierungsunternehmen, ein Versicherungsunternehmen, ein Versorgungswerk, eine Pensionskasse, eine Kapitalgesellschaft, eine Kapitalsammelstelle, eine Zweckgesellschaft, eine Rating-Agentur oder ein Wirtschaftsprüfer.
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    • 4. Die Bank wird die Empfänger der Daten vor der Weitergabe von Informationen zur Vertraulichkeit verpflichten, soweit eine solche Verpflichtung nicht bereits aufgrund gesetzlicher oder berufsständischer/berufsüblicher Regelungen besteht. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit beinhaltet, Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Daten und Wertungen zu wahren und von den Informationen nur in dem Umfang Gebrauch zu machen, wie dies zur Durchführung der bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist.
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    • 5. Die Bank nimmt eine Übertragung der Kreditforderung und der Sicherheiten bei ordnungsgemäß bedientem Kredit nicht ohne Einwilligung des Kreditnehmers vor.“
        

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