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  • · Fachbeitrag · Fördermittelberatung

    Insolvenz trotz Fördermittel

    von Maximilian Schreiber, www.rsc-foerderung.com

    | Trotz einer vermeintlich guten Geschäftsidee und einem noch so gelungenen Businessplan und jeder Menge Motivation kann es dem engagiertesten Mandanten passieren, dass er über kurz oder lang Insolvenz anmelden muss. Das ist beileibe noch kein Weltuntergang, nun gilt es jedoch zu beachten, was im Falle einer Insolvenz geschieht, wenn bereits staatliche Förderung geflossen ist und wie es mit eventuell noch geplanten Anträgen auf Förderung aussieht. |

    1. Zeitpunkt der Beantragung

    Hat der Mandant nach Beantragung und Bewilligung der Fördergelder Insolvenz beantragt, ist zunächst einmal die Frage bedeutend, ob der nahende Zahlungsausfall zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abzusehen war. Ist dies der Fall, könnte der Straftatbestand der willentlichen Insolvenzverschleppung vorliegen, denn das Fördergeld hat der Gesetzgeber nicht dafür vorgesehen, den Zeitpunkt der Insolvenz lediglich hinauszuschieben. Für den Fall, dass dies jedoch bei Beantragung für den Betrieb noch nicht abzusehen war, wird der Insolvenzverwalter die Rückzahlung der Förderung in die Insolvenzmasse aufnehmen.

     

    Die Chancen für den Mandanten, nach Beginn des Insolvenzverfahrens weitere Fördermittel in Anspruch zu nehmen, stehen denkbar schlecht. Mehrere Gerichtsurteile aus der Vergangenheit zeigen, dass es rechtens ist, derartige Zuwendungen wegen der Insolvenz des Antragstellers zu versagen.

    2. Künftige Folgen einer Insolvenz auf spätere Förderkredite

    In den einschlägigen Förderrichtlinien für Handwerkerförderungen bspw. ist in der Regel ein Passus enthalten, wonach bei jenen Antragstellern, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, kein Anspruch auf eine Förderung besteht. Laut einschlägiger Urteile stellt die Zahlungsunfähigkeit eines Handwerkers einen „angemessenen Sachgrund für den Ausschluss insolventer Antragsteller von der Förderung“ dar. Diese Rechtfertigung bedeutet keinen Widerspruch zu sogenannten „einfachgesetzlichen Regelungen“, worunter etwa der Gleichheitspassus des Grundgesetzes zu verstehen ist. Doch nicht nur mit Förderkrediten wird der Handwerker im Falle einer Insolvenz Probleme bekommen: Bei den Regelinsolvenzen (nicht zu verwechseln mit Privatinsolvenzen) erfolgt ein Schufa-Eintrag, der noch mehrere Jahre nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bestehen bleibt und dem Handwerker eine künftige Kreditaufnahme erschwert.

     

    Zum Autor | Maximilian Schreiber ist Gründerberater, Fördermittelexperte und Geschäftsführer der RSC GmbH. Nach seinem Wirtschaftrechtsstudium spezialisierte er sich auf die staatliche Fördermittelthematik. In seiner über zehn Jahre langen Tätigkeit als Unternehmer sammelte er auch die notwendige praktische Erfahrung durch eigene Beantragung von Fördermitteln in verschiedenen Branchen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2022 | Seite 263 | ID 48519798

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