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  • · Fachbeitrag · Zeitliche Anwendbarkeit des § 7g EStG n. F. ab dem Kalenderjahr 2020

    Keine Übertragung von Alt-IAB aus 2018 in die neue Begünstigung vermieteter Wirtschaftsgüter

    von Lukas Hendricks, Bonn

    Ein vor dem 1.1.20 gebildeter Investitionsabzugsbetrag (IAB) unterliegt hinsichtlich seiner Verwendung weiterhin der bis einschließlich 2019 geltenden Fassung des § 7g EStG. Eine Übertragung auf Wirtschaftsgüter, die lediglich vermietet werden und erst nach der Neufassung ab 2020 begünstigt sind, ist ausgeschlossen. Erfolgt innerhalb der Investitionsfrist keine wirksame Hinzurechnung auf nach alter Rechtslage begünstigte Wirtschaftsgüter, ist der IAB nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen (BFH 18.3.26, IV B 46/25 [AdV], Abruf-Nr. 253293 ).

    1. Problemstellung

    Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) wurde § 7g EStG grundlegend reformiert. Die Änderungen betrafen insbesondere drei Punkte:

     

    • Einführung einer einheitlichen Gewinn-Grenze von 200.000 EUR