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  • · Fachbeitrag · Rechnungslegung

    Fristablauf für das Geschäftsjahr 2018 am 31.12.19 -‒Ordnungsgelder lassen sich vermeiden

    | Eine Vielzahl von Unternehmen ist dazu verpflichtet, bis zum 31.12.19 ihre Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2018 in elektronischer Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Wird diese Frist versäumt, hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten. |

     

    In einer Pressemitteilung des BfJ vom 25. November 2019 gibt BfJ-Präsident Heinz-Josef Friehe Antworten auf die wichtigsten Fragen:

     

    Für welche Unternehmen wir die Frist zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2018 am 31. Dezember 2019 ablaufen?

     

    Friehe: Der Fristablauf am 31. Dezember 2019 betrifft diejenigen offenlegungspflichtigen Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Denn grundsätzlich sind die Unterlagen spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs einzureichen, auf das sie sich beziehen.

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