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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag

    Geplanter Erwerb eines GbR-Anteils ist nicht nach § 7g EStG begünstigt

    | Für die beabsichtigte Anschaffung eines GbR-Anteils kann kein Investitionsabzugsbetrag für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall war die Ehefrau an einer GbR beteiligt, die zwei Fotovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen betrieb. Im Jahr 2017 veräußerte sie ihren GbR-Anteil mit Wirkung zum 1.1.2018 an ihren Ehemann. In ihrer Feststellungserklärung für 2016 machte die GbR für den Ehemann wegen des geplanten Anteilserwerbs einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG i. H. v. 48.000 EUR geltend. Hilfsweise beantragten die Eheleute die Berücksichtigung dieses Betrags im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für 2016. Das FA lehnte dies ab und wies den eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. Auch im Klageverfahren hatten die Eheleute keinen Erfolg.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der GbR der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags für das Streitjahr 2016 zugunsten des Ehemanns nicht in Betracht komme, weil er in diesem Jahr noch nicht an der GbR beteiligt war und es deshalb an einer gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung fehlte.

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