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  • · Fachbeitrag · IDW-Stellungnahme

    IDW RS HFA 34 zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Rückstellungen

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Thorsten Normann, Olsberg

    | Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat jüngst eine Stellungnahme zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Verbindlichkeitsrückstellungen verabschiedet (IDW RS HFA 34 vom 29.11.12, FN-IDW 1/13, S. 53 ff.). Gegenstand der Stellungnahme sind Einzelfragen, die sich in erster Linie aus den geänderten Bewertungsvorgaben durch das BilMoG ergeben haben. Ausgewählte Punkte werden im Beitrag vorgestellt. |

    1. Ermittlung der Rückstellungshöhe

    Die rechtliche Grundlage für die Rückstellungsbewertung bildet § 253 Abs. 1 und Abs. 2 HGB. Demnach sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags unter Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostenverhältnisse anzusetzen. Sofern die zugrunde liegende Verpflichtung am Abschlussstichtag eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr hat, ist die Rückstellung abzuzinsen.

     

    1.1 Sach- und Dienstleistungsverpflichtungen

    Bei Sach- und Dienstleistungsverpflichtungen (z.B. Garantierückstellungen oder Rückstellungen für die Jahresabschlusserstellung) bemisst sich die Rückstellungshöhe nach den im Erfüllungszeitpunkt voraussichtlich anfallenden Vollkosten. Demnach sind sowohl die Einzelkosten als auch die notwendigen Gemeinkosten in die Rückstellungsbildung einzubeziehen. Der Vollkostenansatz hat unabhängig davon zu erfolgen, ob entsprechende Aufwendungen als Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB aktivierungspflichtig oder -fähig sind (IDW a.a.O, Tz. 21).

       

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