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  • · Fachbeitrag · EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Nachhaltigkeitsberichterstattung zu Sozialaspekten nach den ESRS (Teil 1)

    von Prof. Dr. Hanno Kirsch, Meldorf

    | Auf die künftig zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen kommen umfangreiche Berichtspflichten zu. In der vergangenen Ausgabe von BBP (23, 354) wurden die nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) relevanten Angaben für den Bereich Governance vorgestellt. Nunmehr werden die Angabepflichten zum Bereich Soziales (insbesondere in Bezug auf das eigene Personal [ESRS S1]) näher betrachtet. |

    1. Grundlagen der Sozialberichterstattung

    Grundlage für die in den ESRS enthaltenen Regelungen zu Sozialaspekten ist Art. 29b Abs. 2 Unterabs. 2 b) der Richtlinie 2013/34/EU i. d. F. der Richtlinie 2022/2464/EU vom 14.12.22 (ABl. EU L 322/15 vom 16.12.22), der die Inhalte regelt, die die Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards in Bezug auf die Sozial- und Menschenrechtsfaktoren abdecken müssen:

     

    • Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle, einschließlich Geschlechtergerechtigkeit und gleicher Lohn bei gleichwertiger Arbeit, Ausbildung und Kompetenzentwicklung, Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz sowie Vielfalt.
       

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