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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    So sind Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen ertragsteuerlich zu behandeln!

    | Die Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen wurde mit Wirkung ab 2015 neu geregelt. Mit den lohn- und umsatzsteuerlichen Auswirkungen hat sich die Verwaltung bereits Ende 2015 befasst ( BMF 14.10.15, IV C 5 - S 2332/15/10001 ). Doch wie sieht es mit dem Betriebsausgabenabzug aus? Nach einer aktuellen Verfügung der OFD NRW (21.9.16, Kurzinfo ESt 20/2016 , Abruf-Nr. 189178 ) ist zu unterscheiden, ob es sich um eine betriebliche oder geschäftliche Veranstaltung handelt. |

    1. Betriebliche und geschäftliche Veranstaltungen

    Eine Veranstaltung gilt nach dem OFD-Schreiben als betrieblich, wenn sie überwiegend für eigene Arbeitnehmer (ggf. mit Begleitpersonen) stattfindet. Betriebsveranstaltungen i. S. des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG sind grundsätzlich betrieblich veranlasst. Demgegenüber handelt es sich um eine geschäftliche Veranstaltung, wenn überwiegend betriebsfremde Personen (z. B. Geschäftsfreunde, Kunden, Lieferanten) teilnehmen.

     

    Beachten Sie | Bei einer Veranstaltung mit gemischtem Teilnehmerkreis hängt die Einordnung von der Zahl der überwiegenden Teilnehmer ab. Indiz für die Abgrenzung ist somit eine Überwiegensprüfung.

     

    1.1 Betriebsausgabenabzug bei betrieblicher Veranstaltung

    Zuwendungen i. S. der Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 14.10.15 (also z. B. Speisen, Getränke, Geschenke) an eigene Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen sind zu 100 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt auch für Aufwendungen, die auf den teilnehmenden Arbeitgeber und dessen Begleitperson entfallen, soweit auch Begleitpersonen der Arbeitnehmer in gleichem Maße an der Veranstaltung teilnehmen können.

     

    Bei einer geschäftlich veranlassten Teilnahme von Geschäftspartnern, Arbeitnehmern verbundener Unternehmen und Leiharbeitern sowie deren Begleitpersonen sind dagegen die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG zu beachten.

     

    1.2 Betriebsausgabenabzug bei geschäftlicher Veranstaltung

    Bei geschäftlichen Veranstaltungen ist der Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG beschränkt. Nehmen auch Arbeitnehmer teil, unterliegt der auf sie entfallende Aufwand ebenfalls den Abzugsbeschränkungen (vgl. R 4.10 Abs. 6 S. 7 EStR).

     

    Beachten Sie | Auch für Arbeitnehmer soll § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG gelten, obwohl die Beschränkung nach dem Gesetzeswortlaut nur „Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind“, umfasst. Sofern es sich hierbei nicht nur um ein Redaktionsversehen handelt, dürfte diese Ansicht nicht haltbar sein (so auch LGP 16, 208).

    2. Zusammenfassung

    Die nachfolgenden Schaubilder zeigen, wie die Aufwendungen bei betrieblichen und geschäftlichen Veranstaltungen nach dem Schreiben der OFD NRW ertragsteuerlich zu behandeln sind.

     

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2017 | Seite 5 | ID 44406652

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