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  • · Fachbeitrag · Aus VSME wird VS

    Der Voluntary Standard (VS) für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht berichtspflichtiger Unternehmen: Inhalt und Einschätzung

    von Prof. Dr. Hanno Kirsch, Meldorf

    Die EU-Kommission veröffentlichte am 6.5.26 ihren Entwurf eines Voluntary Standards (E-VS) der Nachhaltigkeitsberichterstattung, der die Obergrenze an bereitzustellenden Nachhaltigkeitsberichtsinformationen für die aufgrund der value chain cap geschützten Unternehmen festlegt. Am 3.7.26 beschloss die EU-Kommission den endgültigen Voluntary Standard (VS), der nunmehr an das Europäische Parlament und den Rat der EU-Kommission zur Prüfung übermittelt worden ist. Der Delegierte Rechtsakt zum VS tritt in Kraft, sobald die Prüfungsfrist von zwei Monaten, die einmalig um zwei Monate verlängert werden kann, abgelaufen ist. Im Vergleich zum vorherigen VSME wird der Umfang an verpflichtenden Informationen für Kleinstunternehmen nochmals deutlich reduziert. Auch die übrigen unter die value chain cap fallenden Unternehmen müssen den CSRD-pflichtigen Unternehmen, in deren Wertschöpfungskette sie eingebunden sind, nur vergleichsweise wenige Informationen zur Verfügung stellen.

    1. Einführung

    Die jüngste Novellierung der für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zentralen Bilanzrichtlinie i. d. F. der CSRD (RL [EU] 2022/2464) durch die RL (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.2.26 zur Änderung der RL 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (ABl. EU L vom 26.2.26) führte dazu, dass

    • (bei entsprechender Umsetzung) ab dem Geschäftsjahr 27 nur noch (Mutter-)Unternehmen, die am Bilanzstichtag mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatzerlöse und eine durchschnittliche Anzahl von mehr als 1.000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahrs aufweisen, einen (konsolidierten) Nachhaltigkeitsbericht aufstellen müssen (Art. 19a Abs. 1 Unterabs. 1 bzw. Art. 29a Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2013/34/EU i. d. F. der RL [EU] 2026/470) und