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  • 01.03.2007 | Vermögensanlage

    Neue Renditeaspekte bei Finanzinnovationen

    von Dipl-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Der BFH hat sich in fünf Urteilen zur Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG geäußert, wobei es beim Ansatz der Emissionsrendite oder Floatern zu geänderten Gesichtspunkten für die Anlegerpraxis kommt. Jedoch wichtiger als diese Gesichtspunkte ist die Abgeltungsteuer ab 2009. Denn zu diesem Zeitpunkt entfällt die Sonderstellung der Finanzinnovationen ohnehin. 

     

    Bei Finanzinnovationen mit Emissionsrenditen darf der Anleger entgegen der bisherigen Praxis nicht wahlweise die Marktrendite ansetzen und damit Kursverluste geltend machen (11.7.06, VIII R 67/04). Ist bei einem Wertpapier wie etwa einem Zerobond oder einer Discountanleihe eine Emissionsrendite ermittelbar, muss diese als Kapitaleinnahme berücksichtigt werden. Das hat zur Konsequenz, dass realisierte rote Zahlen bei solchen Produkten nur im Rahmen des § 23 EStG als begrenzt verrechenbare Verluste gelten und als Kapitaleinnahme die rechnerischen Zinsen angesetzt werden. 

     

    Entgegen der gesetzlichen Vorgabe sind Floater auch bei einem Auf- oder Abschlag auf den Referenzzinssatz keine Finanzinnovationen. Denn laut BFH (13.12.06, VIII 97/02) sind Kurserträge beim Verkauf und die variablen Zinsen einfach zu trennen, sodass es keine Rechtfertigung für die Einstufung als Finanzinnovation gibt. Anleger sollten die Einordnung als privates Veräußerungsgeschäft in allen offenen Bescheiden und der aktuellen Steuererklärung berücksichtigen und sich insoweit den einbehaltenen Zinsabschlag erstatten lassen. 

     

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