Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Verfall des Urlaubs bei Krankheit

    Gilt die 15-Monatsfrist auch bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers?

    von RA Christian Deutz, FA Arbeitsrecht, Aachen

    | Das deutsche Urlaubsrecht ist in den zurückliegenden Jahren stark durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verändert, geprägt und zum Teil auch „revolutioniert“ worden. Der EuGH musste wiederholt prüfen, ob einzelne Vorschriften insbesondere des BUrlG und deren Auslegung durch die nationalen Arbeitsgerichte mit den europarechtlichen Bestimmungen vereinbar sind. So auch in einer aktuell mit Spannung erwarteten Entscheidung zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Krankheit. |

    1. Die gesetzliche Ausgangslage

    § 7 Abs. 3 BUrlG regelt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Der Urlaub darf nur auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Gerade diese Vorschrift hat das BAG wiederholt unionsrechtskonform ausgelegt.

    2. Die Rechtsprechung des EuGH und des BAG

    Am 6.11.18 hatte der EuGH (C-684/16, Abruf-Nr. 205302) in einer viel beachteten Entscheidung entschieden, dass die maßgeblichen europäischen Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung dahingehend auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen. So auch der Regelung im BUrlG, nach der ein Arbeitnehmer, der im betreffenden Bezugszeitraum (also im Kalenderjahr) keinen Antrag auf bezahlten Jahresurlaub gestellt hat, am Ende des Bezugszeitraums die ihm zustehenden Urlaubstage verliert. Und zwar automatisch und ohne vorherige Prüfung, ob er vom Arbeitgeber, z. B. durch angemessene Aufklärung, tatsächlich in die Lage versetzt wurde, diesen Anspruch wahrzunehmen.