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  • 15.09.2008 | Unternehmersgesellschaft (haftungsbeschränkt)

    GmbH-Reform bringt Alternative zur Limited

    von Dipl.-Kffr. Christiane Nöcker, Lüdinghausen

    Nach langem Tauziehen und weiteren Änderungen aufgrund der Empfehlungen des Rechtsausschusses des Bundestags wurde die lang erwartete GmbH-Reform am 26.6.08 vom Bundestag beschlossen. Das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ wird aller Voraussicht nach im Oktober/November 2008 in Kraft treten. Mit ihrer Reform möchte die Bundesregierung die deutsche GmbH wieder „salonfähig“ machen und der bei Gründern sehr beliebten Rechtsform der englischen Limited den Rang ablaufen. In den folgenden Passagen erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten anstehenden Änderungen im GmbH-Recht. Zudem stellen wir die Vor- und Nachteile der englischen Limited und der neuen GmbH mit dem Zusatz „Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt)“ kurz GmbH UG (haftungsbeschränkt) gegenüber, damit Sie Ihren Mandanten im Gründungsgespräch Rede und Antwort stehen können. 

    1. Imageproblem bei englischer Limited

    Im Jahr 2007 führte der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater unter 217 deutschen Führungskräften eine Umfrage zum Ruf der englischen Limited durch. Dabei kam heraus, dass 90 Prozent der Befragten die rund 40.000 gegründeten englischen Limiteds und ihre Gesellschafter nach wie vor misstrauisch betrachten. Und das, obwohl diese Rechtsform in Deutschland bereits seit 2003 zulässig ist. Dass die englische Limited mit einem Imageproblem zu kämpfen hat, zeigt auch eine Internetumfrage, in der 80 Prozent der Befragten die neue GmbH der Limited vorziehen würden.  

     

    Fazit: Großaufträge mit höheren Haftungsrisiken dürften einer englischen Limited aufgrund ihres schlechten Rufs ebenso verwehrt bleiben wie die problemlose Beschaffung von Fremdkapital. „Wer eine Limited gründet, hat wahrscheinlich schon mehrere Unternehmen in den Ruin getrieben, hat kein Geld und hinterzieht grundsätzlich Steuern“, so die gängigsten Vorurteile potenzieller Auftraggeber. 

    2. Mindestkapital der GmbH

    Von der ursprünglich geplanten Absenkung des Mindestkapitals wurde Abstand genommen. Das Mindestkapital der deutschen GmbH beträgt auch nach der GmbH-Reform weiterhin 25.000 EUR. Die 25.000 EUR stellen eine gewisse Seriositätsschwelle dar, die nicht unterschritten werden sollte.  

    Da die deutsche GmbH jedoch eine Alternative zur englischen Limited darstellen soll, gilt das Mindestkapital von 25.000 EUR nicht für die neue haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft. Bei dieser darf mit einem EUR Stammkapital gestartet werden. Das Stammkapital muss im Laufe der nächsten Jahre angespart werden. Damit Gesellschaftsanteile besser aufgeteilt, zusammengelegt und übertragen werden können, soll ein EUR je Geschäftsanteil ausreichen. 

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