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  • 10.07.2009 | Überblick über die neue Rechtslage

    So verhindern Sie die Verjährung bestehender Rechtsansprüche

    von Prof. Dr. Klaus Wehrt und RAin Susanne Hahn, beide Buxtehude

    Seit dem 1.1.02 gilt ein neues Bürgerliches Gesetzbuch und damit als eine der bedeutsamsten Änderungen ein neues Verjährungsrecht. Wenn ein neues Verjährungsrecht voraussetzt, dass einerseits die infrage kommenden Ansprüche unter dem neuen Recht entstanden sein müssen oder andererseits die Altfälle so behandelt werden, als ob auch sie erst mit der Gültigkeit des neuen Rechts entstanden wären, dann dauert es naturgemäß je nach Länge der Verjährungsfrist viele Jahre, bis die Rechtsprechung erstmalig die Gelegenheit bekommt, sich mit dem neuen Verjährungsrecht zu befassen, die entsprechenden Normen auszulegen und die verschiedenen Fallgruppen gegeneinander abzugrenzen. Diese Rechtsprechung soll Schwerpunkt des folgenden Beitrages sein.  

    1. Gesetzliche Grundlage

    Nach § 195 BGB gilt als Regelverjährung, von der viele Ansprüche betroffen sind, seit dem 1.1.02 eine kenntnisabhängige Dreijahresfrist, die ihren Lauf jeweils am Ende des Kalenderjahres nimmt, in dem die Voraussetzungen für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist erstmalig bestanden haben. Damit verjähren die unter diese Frist fallenden Ansprüche wiederum am Jahresende, nämlich genau drei Jahre später. Die ersten Verjährungsfälle entstanden somit zum 31.12.05.  

     

    Für den Lauf der Frist maßgeblich sind:  

    • Ein entstandener Rechtsanspruch,
    • die Kenntnis des Anspruchsinhabers von den anspruchsbegründenden Umständen sowie
    • die Kenntnis des Anspruchsinhabers von der Person des Anspruchsgegners.

    Ausnahmsweise kann die Verjährungsfrist aber auch schon in dem Moment in Gang gesetzt worden sein, in dem sich der Anspruchsinhaber den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis gefallen lassen muss.  

     

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