Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.10.2006 | Stiftung oder Kleine AG

    Unternehmensnachfolge per Stiftung oder Kleiner AG – Nicht nur was für Prominente

    von Dr. Birgit Felden, Vorstandssprecherin der TMS Unternehmensberatung

    Was tun, wenn sich trotz intensiver Suche kein geeigneter Nachfolger finden lässt? Ein Unternehmen, das keinen Nachfolger oder Käufer findet, muss nicht unbedingt liquidiert werden. Mit einer Trennung von Kapital und Management lässt sich eine Veräußerung unter Umständen vermeiden. Dabei wird jedoch nur der Vermögensgegenstand übertragen, die Fortführung der Geschäfte durch ein kompetentes Management muss zusätzlich gewährleistet sein. Als Modelle eignen sich für mittelständische Unternehmen – neben einer Vermietung oder Verpachtung – die Stiftung oder die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft, zum Beispiel die Kleine AG. 

    1. Stiftung als Alternative

    Mit Stiftungen werden im Allgemeinen große Namen, große Vermögen und Wohltäter in Zusammenhang gebracht. Als Werkzeug zur Sicherung der Unternehmensnachfolge sind Stiftungen eher unbekannt. Die Berühmtheit des Unternehmers ist jedoch keine Voraussetzung für die Gründung einer Stiftung. Weshalb aber kann eine Stiftung überhaupt eine Alternative bei der Unternehmensübertragung sein? Der Hauptvorteil: Die freie Gestaltung des Stiftungsvermögens bietet die Möglichkeit, Eigentum und Management getrennt zu übertragen. Diese Trennung kann den Erhalt des Unternehmens sichern und die Voraussetzung für den Einstieg eines qualifizierten, vom bisherigen Unternehmen unabhängigen Führungsgremiums schaffen. Die Stiftung bietet damit einen Ausweg für viele verfahrene Erbstreitigkeiten – auch in mittelständischen Unternehmen. Der Stifter kann entsprechende Verfügungen in der Stiftungssatzung oder in zusätzlichen Erbverträgen verbindlich festlegen. Damit ist aber auch eine Schwierigkeit dieser Nachfolgeform verbunden: Bestimmt der Stifter Regelungen, die die Flexibilität des Unternehmens behindern, kann dies den zukünftigen Erfolg massiv beeinträchtigen. 

     

    Eine Stiftung kann bereits zu Lebzeiten des Unternehmers aktiviert werden oder es wird festgelegt, dass sie erst nach seinem Tod entstehen soll. Art und Umfang des Stiftungsvermögens können dabei vom Stiftenden frei gewählt werden. Er kann sein Privat- oder Firmenvermögen ganz oder teilweise mit oder ohne Nießbrauch oder Kapitalanteile mit oder ohne Stimmrecht ebenso einbringen wie Kunstwerke, Wertpapiere oder Immobilien. 

     

    Allerdings: Die Übertragung des Vermögens ist endgültig und nicht mehr revidierbar. Das Vermögen ist dem Zugriff und Einfluss des Unternehmers und seiner Familie endgültig entzogen. Die Verfügungsmacht geht stattdessen an die neu berufenen Stiftungsorgane über. Wichtig zu wissen: Fremde Eigentumsansprüche, zum Beispiel auch rückständige Steuern, erlöschen durch die Stiftungsgründung nicht. Darauf ist besonders bei Pflichtteilsansprüchen zu achten. Diese Ansprüche bleiben unangetastet, auch wenn sie erst nach dem Ableben des Stifters geltend gemacht werden können. Hat der Stifter mit den Pflichtteilsberechtigten keinen Verzicht vereinbart, muss die Stiftung die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs zahlen, sogar wenn das ihre eigene Existenz gefährden sollte. 

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents