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  • 01.10.2005 | Steuerplanung

    Auswirkung eines erhöhten Umsatzsteuersatzes

    Die zum Jahreswechsel im Raum stehende Erhöhung des Regelsteuersatzes von 16 auf 18 v.H. tangiert nahezu alle Unternehmer bei der Rechnungserstellung. Die Umstellung betrifft nicht nur Lieferungen und sonstige Leistungen, sondern auch Eigenverbrauch, innergemeinschaftliche Erwerbe sowie die Einfuhrumsatzsteuer.  

     

    Maßgebend für die Anwendung des neuen Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz oder eine Teilleistung ausgeführt wird, § 27 Abs. 1 UStG. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung sowie auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung kommt es nicht an. Leistungen wie technische Beratung oder laufende Wartungsarbeiten, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden, gelten am Ende des Abrechnungszeitraums als bewirkt, so dass der dann geltende Steuersatz maßgebend ist. Vorauszahlungen werden erst einmal mit dem bei der Vereinnahmung geltenden Satz vorläufig versteuert und über eine Endabrechnung korrigiert. Wurde für Umsätze in 2006 ein Nettopreis plus gesetzlicher USt vereinbart, kann die Steuererhöhung auf den Kunden abgewälzt werden, nicht hingegen bei Bruttopreis inklusive USt. Liegen zwischen Vertrag und Steuererhöhung aber mindestens 4 Monate, hat der Leistende einen zivilrechtlichen Anspruch auf angemessenen Ausgleich der Mehrbelastung, § 29 UStG.  

     

    Hinweis: Die Vielzahl der Auswirkungen eines geänderten Steuersatzes lassen sich dem BMF-Schreiben (10.2.98, IV C 3 - S 7210 - 20/98, BStBl I, 177) entnehmen, das anlässlich der Erhöhung von 15 auf 16 v.H. zum 1.4.98 veröffentlicht wurde.  

     

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