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  • 01.01.2005 | Rechtsstellung der Mietparteien

    Mieten oder Vermieten von EDV-Anlagen – Die rechtlichen Besonderheiten bei IT-Systemen

    von RA Thomas Feil, Hannover

    Miete, Kauf, Leasing, Mietkauf ... die Reihe der verschiedenen Anschaffungsformen lässt sich mittlerweile fast unbegrenzt fortsetzen. Vielfach sind diese Begriffe nur schwer auseinander zu halten. Im nachfolgenden Beitrag werden die rechtlichen Besonderheiten bei der Miete von Hard- und Software vorgestellt. 

     

    Die Vorschriften des Mietrechts sind den meisten IT-Anwendern aus einem anderen Bereich bekannt. Für die Miete von Wohnungen bestehen eine Menge gesetzlicher Vorschriften, mit denen der eine oder andere bereits häufiger Kontakt hatte. Diese Vorschriften lassen sich in weiten Teilen auf die Miete von EDV-Anlagen übertragen. Aktualität hat die Systemmiete im Bereich des Application Service Providing erlangt. Hier stellt der Anbieter Rechnerkapazität und Programme in seinen Rechenzentren zur Verfügung, auf die der Kunde online zugreifen kann. Nach überwiegender Meinung sind hierauf die mietrechtlichen Regelungen prinzipiell anwendbar. 

    1. Abgrenzung zwischen Miete und Leasing

    Es ist rechtlich unterschiedlich zu bewerten, ob ein EDV-System gemietet oder geleast wird. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der IT-Anbieter bei einer Miete selbst als Vermieter des Systems auftritt und in den meisten Fällen während der gesamten Vertragsdauer Ansprechpartner bleibt. Dagegen ist in den seltensten Fällen bei einem Leasing-Vertrag der System-Anbieter gleichzeitig der Leasing-Geber. Dadurch kommt es zu einer Dreiecksbeziehung zwischen Kunde, IT-Anbieter und Leasing-Geber. Die bei Leasingverträgen häufig auftauchenden Streitfälle, wer Mängel an dem EDV-System zu beseitigen hat, sind im Mietvertrag leichter zu klären. 

    2. Pflichten des Vermieters

    Zu den wichtigsten Pflichten des Vermieters gehören: 

     

    • die Pflicht zur Überlassung des EDV-Systems;
    • die Pflicht zur Lieferung der Anlage;
    • die Pflicht zur Mängelbeseitigung;
    • die Beratungspflicht.

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