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  • 19.01.2009 | Rechtsformwahl

    Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ist keine eigene Rechtsform

    Auf Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat die Bundesregierung Stellung zu Fragen aus Kreisen der Wirtschaftsverbände hinsichtlich der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft bezogen (Drs. v. 13.10.08, 16/10739). Nunmehr besteht Klarheit darüber, dass es sich bei der zum 1.11.08 eingeführten haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft um keine eigene Rechtsform handelt. Die Einführung erfolgte im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) Sie stellt lediglich eine Variante der GmbH dar. Sonderbestimmungen für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) finden sich ausschließlich in § 5a GmbHG n.F. Im Übrigen findet das allgemeine GmbH-Recht Anwendung. Daher gelten auch hinsichtlich der Beteiligung an einer Unternehmergesellschaft oder der Beteiligung einer Unternehmergesellschaft an einer anderen Gesellschaft keine Besonderheiten.  

     

    Die Bundesregierung hat außerdem darauf hingewiesen, dass sich der Geschäftswert für die notarielle Beurkundung des Musterprotokolls zur Gründung einer Unternehmergesellschaft nach der Höhe der konkreten Stammeinlage richte. Es gebe daher keinen Mindestgeschäftswert von 25.000 EUR.  

     

    Zur Regelung der Namenspflicht wurde festgestellt, dass die Unternehmergesellschaft abweichend von § 4 GmbHG in der Firma anstelle des Rechtsformzusatzes „GmbH“ die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen muss. Im Übrigen gilt das allgemeine Firmenrecht gemäß § 17 ff. HGB.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 1 | ID 123913

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