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  • 23.04.2009 | Oberfinanzdirektion Rheinland

    Verwaltung schränkt die Möglichkeit der Pauschalwertberichtigung auf Forderungen ein

    WP/StB Marion Trieß, Tübingen, und StB Petra Kirchner, Waldshut-Tiengen*

    Mit einer Pauschalwertberichtigung können noch nicht zuordenbare Ausfallrisiken innerhalb des gesamten Forderungsbestandes berücksichtigt werden. Für die Berechnung ist dabei grundsätzlich auf den Erfahrungen der Vergangenheit aufzubauen und unternehmensindividuell ein bestimmter Prozentsatz für den Forderungsbestand zu ermitteln. Dabei sind folgende Teile des Ausfallrisikos zu berücksichtigen:  

     

    • Skonti und Erlösschmälerungen,
    • Mahn- und Inkassokosten,
    • Zinsverluste wegen verspäteter Zahlung.

     

    Für die Berechnung des Erfahrungssatzes werden die Forderungsausfälle eines bestimmten größeren Zeitraums, in der Regel drei bis fünf Jahre, den Sollumsätzen (ohne Barumsätze) des gleichen Zeitraums gegenübergestellt.  

    1. Grundsätzliche Anerkennung der Pauschalwertberichtigung

    Da bei der Berechnung der Pauschalwertberichtigung der gesamte Bestand an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen als Basis dient, wird der Grundsatz der Einzelbewertung durchbrochen. Eine Einzelbewertung bei großen Forderungsbeständen wäre zu aufwendig, sodass der BFH dem Materiality-Gedanken in der Rechnungslegung gefolgt ist und die pauschale Wertberichtigung grundsätzlich anerkannt hat (BStBl II 81, 766). Auch der EuGH hält eine pauschale Risikobeurteilung für zulässig (EuGH 7.1.03, BStBl II 04, 144 Rz. 119). Folgende Einschränkungen gab es im Rahmen einer solchen Gruppenbewertung aber schon immer:  

     

    • Die Wertberichtigung ist nur vom Nettobetrag ohne Umsatzsteuer vorzunehmen.
    • Forderungen, auf die Einzelwertberichtigungen gemacht wurden, sind auszusondern.
    • Auszusondern sind auch Forderungen, soweit Aufrechnungsmöglichkeiten bestehen.

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