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  • 01.06.2007 | Oberfinanzdirektion Koblenz

    Unvollständige Kfz-Papiere bei Diesel-Fahrzeugen

    Die Änderungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz sind zum 1.4.07 in Kraft getreten. Wenn ein Diesel-Pkw, erstmalige Zulassung bis zum 31.12.06, in der Zeit vom 1.1.06 bis zum 31.12.09 mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet wird, sieht das Gesetz eine einmalige Steuerbefreiung i.H.v. 330 EUR vor. Die Steuerbefreiung ist bis zu dem Zeitpunkt befristet, in dem der Wert von 330 EUR erreicht ist. Da jedoch schon unvollständige Papiere den Steuervorteil gefährden, hat die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Schreiben der OFD Koblenz auf besonders beachtenswerte Punkte hinsichtlich der steuerlichen Förderung von Diesel-Fahrzeugen hingewiesen. Danach sind folgende Punkte zu beachten:  

     

    • Die Ausrüstung muss auch bei ab Werk eingebautem Rußpartikelfilter in den Kfz-Papieren eingetragen sein um Steuervorteile zu erhalten.

     

    • In einzelnen Fällen wurde festgestellt, dass bei Ausstattung eines Kfz mit einem Rußpartikelfilter bereits ab Werk diese Ausstattung nicht in den Kfz-Papieren eingetragen ist. In solchen Fällen haben die Finanzbehörden keine Kenntnis von dem Vorhandensein des Rußpartikelfilters und können den günstigeren Steuertarif nicht berücksichtigen.

     

    • Betroffenen Haltern wird empfohlen, ihre Kfz-Papiere auf die Eintragung des Rußpartikelfilters hin zu prüfen. Bei fehlender Eintragung sollte dies durch Vorlage einer entsprechenden Herstellerbescheinigung bei der Zulassungsstelle nachgeholt werden, damit die Finanzämter die günstigeren Steuerfestsetzungen durchführen bzw. beibehalten können.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 141 | ID 110014

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