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  • 01.07.2006 | Musterfall

    Deckung der Finanzierungslücke bei der betrieblichen Versorgung des GGF – Teil III

    von Karina Piening, Hans Joachim Korfmann und Joachim Sartoris, Köln

    Nachfolgend soll an einem Beispiel verdeutlicht werden, welche Handlungsmöglichkeiten für einen GGF in einer repräsentativen Ausgangslage, nämlich einige Jahre vor Altersrentenbeginn, existieren, um eine Finanzierungslücke bei der betrieblichen Altersversorgung zu schließen. Dabei wird untersucht, wie hoch die Liquiditätsbelastung der verschiedenen Optionen ausfällt. Da die Zahlungsströme zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen, werden diese auf den Zeitpunkt der Ausgangssituation abgezinst. Damit wird die Liquiditätsbelastung durch den Vergleich von Barwerten untersucht. Die Analyse berücksichtigt die unterschiedlichen ertragssteuerlichen Auswirkungen der in Frage kommenden Lösungen.  

     

    Die nachfolgende Darstellung erhebt nicht den Anspruch der Allgemeingültigkeit. Hierfür wären deutlich mehr Fallvarianten (u.a. unterschiedliche Alter des GGF) zu berücksichtigen. Zudem hängt die Aussage von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens ab. Dies gilt u.a. für die Frage, ob die GmbH überhaupt in der Lage ist, die erforderlichen zusätzlichen Finanzierungsmittel zur Verfügung zu stellen. Andernfalls ist der GGF u.U. gezwungen, auf einen Teil der Versorgung zu verzichten, was wiederum auf Ebene der GmbH und des GGF besondere steuerliche Effekte auslöst.  

     

    Somit wird deutlich, wie vielfältig die Ausfinanzierung einer GGF-Versorgung ausfallen kann. Dies erklärt, warum verschiedene Lösungsmöglichkeiten in unterschiedlichen Ausgangssituationen vorteilhaft sein können. 

    1. Beschreibung der Ausgangssituation

    Im Beispiel wird unterstellt, dass ein GGF im 60. Lebensjahr seine Nachfolge plant. Dabei ist auch seine bAV einzubeziehen. Die betriebliche Altersversorgung basiert auf einer unmittelbaren Pensionszusage in Höhe von rund 2.045 EUR pro Monat, beginnend ab dem 65. Lebensjahr, ohne Rentendynamik. Die Versorgungszusage beinhaltet zudem eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe der Altersrentenanwartschaft und eine Witwenrente in Höhe von 60 v.H. der Altersrente. Im vorliegenden Fall ist die Ehefrau deutlich jünger als der GGF, was sich auf die Prämienkalkulation auswirkt. 

     

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