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  • 14.04.2008 | Landgericht Freiburg

    Führen von Zusätzen zur Berufsbezeichnung kann Berufspflichtverletzung darstellen

    Im Geschäftsverkehr ist neben der Führung der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ der Zusatz „Zertifizierter Finanzplaner (FH)“ unzulässig und stellt eine Berufspflichtverletzung gemäß § 43 StBerG dar. Dagegen begegnet ein entsprechender Hinweis wie „Tätigkeitsschwerpunkt Finanzplanung“ keinen rechtlichen Bedenken, so das Urteil des LG Freiburg (21.1.08, StL 3/07, Abruf-Nr. 081059).

     

    Sachverhalt 

    Der Steuerberater nahm an der Fachhochschule Frankfurt am Main – University of Applied Sciences – an der beruflichen Weiterbildung „Private Finanzplanung“ teil. Nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Weiterbildung führte der Berater ab Sommer 2005 im Geschäftsverkehr als Zusatz zu seiner Berufsbezeichnung den Titel „Zertifizierter Finanzplaner (FH)“. In der Folgezeit übernahm der Steuerberater Finanzdienstleistungen gegen Honorar für seine Mandanten, die jedoch auf Dauer erhebliche Verluste abzeichneten. Währenddessen wurde der Berater mehrfach von der Steuerberaterkammer Südbaden darauf hingewiesen, der von ihm geführte Zusatz „Zertifizierter Finanzplaner (FH)“ sei nicht zulässig. Der Steuerberater hielt im Geschäftsverkehr diesen Zusatz jedoch weiter bei. Hiergegen richtete sich das Verfahren vor dem LG Freiburg. 

     

    Entscheidung 

    Ein Steuerberater, der im Geschäftsverkehr als Zusatz zu seiner Berufsbezeichnung den im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung (Studium) „Private Finanzplanung“ an der Fachhochschule Frankfurt am Main – University of Applied Sciences – erworbenen Titel „Zertifizierter Finanzplaner (FH)“ verwendet, handelt berufswidrig und verletzt seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, so die Auffassung des Gerichts. Der Titel „Zertifizierter Finanzplaner (FH)“ stellt einen verbotenen Zusatz im Sinne des § 43 StBerG dar. Zwar ist der Begriff der Berufsbezeichnung weit gefasst, gleichwohl sind hiervon Bezeichnungen ausgenommen, die nicht auf eine Tätigkeit, sondern nur auf eine – in einem weiterbildenden Lehrgang/Studium erworbene – Qualifikation hinweisen oder eine bestandene Abschlussprüfung bezeugen. Bei dem Titel „Zertifizierter Finanzplaner (FH)“ handelt es sich auch nicht um einen akademischen Grad oder eine von einer Fachhochschule staatlich verliehene Graduierung. Er dokumentiert lediglich den erfolgreichen Abschluss des weiterbildenden Lehrgangs/Studiums „Private Finanzplanung“. Das damit verbundene Recht, das Zertifikat im beruflichen Verkehr zu führen, erstreckt sich jedenfalls nicht auf berufs- und standesrechtliche Regelungen. 

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