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  • 14.05.2009 | Landesarbeitsgericht Köln

    Alleingesellschafter kann nicht auch Arbeitnehmer der Gesellschaft sein

    Ein Alleingesellschafter einer GmbH kann nicht gleichzeitig deren Arbeitnehmer sein. Diese Feststellung traf das Landesarbeitsgericht Köln. Es wies die Klage einer Alleingesellschafterin ab, die nach der Insolvenz des Unternehmens vom Insolvenzverwalter weiterhin ihre monatliche Gehaltszahlung verlangte. Das Gericht erkannte zwar an, dass GmbH-Gesellschafter für diese Gesellschaft Arbeitsleistungen auch aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrags erbringen könnten. Dies setze aber voraus, dass sie keinen entscheidenden Einfluss auf die GmbH hätten. Schon wenn ein Gesellschafter eine Sperrminorität habe und damit für ihn ungünstige Entscheidungen blockieren könne, komme ein gleichzeitiges Arbeitsverhältnis nicht mehr in Betracht. Entscheidendes Abgrenzungskriterium sei daher, ob (geschäftsführende) Gesellschafter über eine ausreichende Rechtsmacht verfüge, jede ihm unangenehme Entscheidung verhindern zu können. Sei dies der Fall, könne er nicht gleichzeitig auch Arbeitnehmer sein (LAG Köln 3.11.08, 5 Sa 624/08, Abruf-Nr. 091006).  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 115 | ID 127008

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