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  • 14.05.2009 | Jahresabschlussprüfung

    So nutzt das geprüfte Unternehmen die Ergebnisse optimal

    von Dipl.-Kfm. Günter Pfleger, Glattbach

    Die Prüfung des Jahresabschlusses durch externe Prüfer soll die Glaubwürdigkeit der von den Unternehmen präsentierten Rechnungslegung erhöhen. Das dient vor allem der Sicherung der Kreditwürdigkeit. Speziell in schwierigen Zeiten kommt dem eine u.U. existenzentscheidende Bedeutung zu. Da kann es sogar sinnvoll sein, dass sich nicht nur die gesetzlich oder vertraglich prüfungspflichtigen Unternehmen einer Abschlussprüfung unterziehen, sondern dass sich auf freiwilliger Basis auch andere Firmen prüfen lassen. Für die zu prüfenden Unternehmen kommt es auf eine qualifizierte Abschlussprüfung an, d.h. auf eine mit einem zuverlässigen Urteil abschließende Prüfung. Außerdem ist eine nutzenorientierte und effiziente (also zeit- und kostensparende) Prüfungsdurchführung von Bedeutung.  

    1. Auswahl des Abschlussprüfers

    Die Überlegungen des zu prüfenden Unternehmens beginnen bei der Auswahl des Abschlussprüfers (AP). Hier muss zunächst § 319 HGB beachtet werden. Über diese gesetzlichen Regelungen hinaus sind aber für die Entscheidung auch verschiedene wirtschaftliche und organisatorische Gesichtspunkte von Bedeutung. Im Einzelnen geht es um folgende Fragen:  

     

    • Ist der vorgesehene AP dem Auftrag fachlich gewachsen? Hat er schon Prüfungen vergleichbaren Umfangs und vergleichbarer Komplexität durchgeführt? Besitzt der AP ggf. erforderliche spezielle Branchenkenntnisse?

     

    • Ist die derzeitige personelle Kapazität des Büros des AP ausreichend, um die Prüfung in der vorgesehenen Zeit abwickeln zu können?

     

    • Welchen Ruf genießt der AP, z.B. bei Banken? Sind Fälle bekannt, in denen der AP durch mangelnde Sorgfalt bei seiner Tätigkeit unangenehm aufgefallen ist?

     

    • Handelt es sich bei dem AP um einen bei der Wirtschaftsprüferkammer registrierten Prüfer für Qualitätskontrolle, d.h. um einen Prüfer, der neben seiner eigenen Prüfungstätigkeit in offiziellem Auftrag die Berufsausübung anderer AP überwacht? Bei einer solchen Person kann für die Abschlussprüfung u.U. ein höheres Qualitätsniveau erwartet werden.

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