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  • 01.06.2005 | Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Standortbestimmung

    Keine Verluste mehr bei Rente und Wertpapieren

    Durch den Gesetzentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Standortbestimmung sollen anfallende Verluste bei Steuersparfonds nur noch mit späteren Gewinnen und nicht mehr mit anderen Einkünften verrechnet werden. Bleiben die positiven Ergebnisse aus oder kommen diese erst nach Jahren, ergeben sich keine oder nur deutlich verzögerte Steuerspareffekte. Nach einem neuen § 15b EStG dürfen bei allen Steuerstundungsmodellen, die bezogen auf das Eigenkapital mehr als zehn v.H. Anfangsverluste bieten, diese nur noch mit später entstehenden positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Das bedeutet bei Medien-, Immobilien- oder Windkraftfonds die Umstellung auf eine schnelle Gewinn orientierte Ausrichtung und für zwei weitere Anlageformen sogar das „Aus“. 

    1. Wertpapierhandelsfonds

    Diese Wertpapierfonds als gewerblich geprägte GbR aufgelegten Fonds investieren in Anleihen, die nach weniger als einem Jahr wieder verkauft werden. Das Geld wird inklusive Zinsen sofort reinvestiert. Der Kauf der Wertpapiere gilt im Rahmen einer Einnahme-Überschussrechnung sofort als Betriebsausgabe. Eine 100-prozentige Verlustzuweisung im Erstjahr ist garantiert. In den Folgejahren gleichen sich An- und Verkäufe aus und nur im letzten Jahr fallen Gewinne an. Das Modell wird zunehmend erfolgreicher, da es konservativ und ohne Risiko sofort Steuern spart. Damit ist es jetzt jedoch vorbei. Da die Verluste künftig erst im letzten Jahr mit den Gewinnen verrechenbar sind, macht dieses Modell keinen Sinn mehr. Es wird vollkommen vom Markt verschwinden. 

    2. Fremdfinanzierte Rente

    Die fremdfinanzierte Rente ist ein lukratives Investment, zumal die Rechtsprechung jüngst für mehr Planungssicherheit gesorgt hat. Ein kreditfinanzierter Einmalbetrag wird in eine Rentenversicherung einbezahlt. Die Schuldzinsen sind komplett bei meist hoher Progression als Werbungskosten absetzbar und die spätere Rente wird im Alter nur mit dem Ertragsanteil versteuert. Dieses Modell akzeptiert die Finanzverwaltung immer dann, wenn sich über die prognostizierte Laufzeit hinweg ein steuerlicher Totalüberschuss ergibt. Doch die vorgezogene Steuerersparnis gelingt künftig nicht mehr. Denn auch Minusbeträge bei den Renteneinkünften sind von den Auswirkungen des § 15a EStG betroffen. Konkret bedeutet dies, dass die Schuldzinsen sich erst einmal nicht auswirken, auf Jahre hinaus konserviert und erst bei Rentenzahlung verrechnet werden. Ein steuerlich nicht erwünschtes Ergebnis, so dass auch diese Konstruktion keine Interessenten mehr finden dürfte. 

     

    Hinweis: Die beschränkte Verlustverrechnung soll für alle Modelle gelten, die Anleger ab dem 5.5.05 gezeichnet haben und die nach dem 17.3.05 aufgelegt wurden. Bei vorherigem Beitritt und Emissionsdatum gelten die bisherigen steuerlichen Regelungen weiterhin, insoweit herrscht Bestandsschutz. 

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 138 | ID 86066

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