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  • 01.09.2006 | Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft

    Neues Genossenschaftsgesetz ist in Kraft getreten

    Am 18.8.07 ist das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um die umfangreichsten Änderungen des Genossenschaftsgesetzes seit mehr als 30 Jahren. Im Einzelnen gibt es Gesetzesänderungen in folgenden Bereichen:  

     

    • Die Mindestmitgliederzahl der Genossenschaften wird von sieben auf drei abgesenkt.
    • Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern können auf den Aufsichtsrat verzichten.
    • Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis zu einer Million EUR oder mit Umsatzerlösen bis zwei Millionen EUR werden von der Prüfung des Jahresabschlusses befreit.
    • Die Rechtsform der Genossenschaft wird auch für soziale oder kulturelle Zwecke geöffnet.
    • Einige Elemente der im Aktienrecht geführten Corporate Governance-Diskussion werden auf den Genossenschaftsbereich übertragen. Dazu gehört zum Beispiel die Stärkung der Rolle des Aufsichtsrats, die Verbesserung der Informationsversorgung der Mitglieder und die Stärkung der Unabhängigkeit der genossenschaftlichen Pflichtprüfung.
    • Die Kapitalbeschaffung und Kapitalerhaltung bei Genossenschaften wird erleichtert, zum Beispiel indem eine Sachgründung zugelassen wird, ein Mindestkapital eingeführt werden kann oder rein investierende Mitglieder zugelassen werden können.
    • Schließlich wird das Genossenschaftsgesetz auch sprachlich modernisiert. Zum Beispiel wird die Bezeichnung „der Genosse“ durch die geschlechtsneutrale und schon jetzt in der Praxis gebräuchliche Bezeichnung „Mitglied der Genossenschaft“ ersetzt.

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 221 | ID 86125

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