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  • 16.08.2011 | Gesellschaftsrecht

    Zum Sacheinlageverbot bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

    von RA Dr. Stephan Arens, STV Rechtsanwälte, Kanzlei für Unternehmens- & Kapitalanlagerecht, Koblenz

    Das Sacheinlageverbot nach § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG gilt nicht für eine den Betrag des Mindestkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (BGH 19.4.11, II ZB 25/10, Abruf-Nr. 111743).

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin ist eine mit einem Stammkapital von 500 EUR im Handelsregister eingetragene Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt). Ihr Alleingesellschafter beschloss die Erhöhung des Stammkapitals um 24.500 EUR. Dabei sollte das erhöhte Kapital durch Leistung einer Sacheinlage in Form der Übertragung einer Beteiligung des Alleingesellschafters an einer anderen Gesellschaft erbracht werden. Das Registergericht hat die Eintragung der Kapitalerhöhung abgelehnt.  

     

    Anmerkungen

    Der BGH hält die beabsichtigte Sacheinlage für zulässig. Diese hätte daher vom Registergericht eingetragen werden müssen. Nach § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG sind bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Sacheinlagen grundsätzlich nicht ausgeschlossen. In der Rechtsprechung war allerdings umstritten, ob dies auch gilt, wenn das Stammkapital auf den Betrag des Mindeststammkapitals der normalen GmbH in Höhe von 25.000 EUR erhöht wird.  

     

    • Nach einem Teil des Schrifttums soll § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG jedenfalls in entsprechender Anwendung auch auf Kapitalerhöhungen der UG Anwendung finden. Dieses Verbot gilt aber dann nicht mehr, wenn die Kapitalerhöhung zu einem „Übergang“ auf die normale GmbH führt (vgl. Roth/Altmeppen, 6. Auflage, § 5a GmbHG Rn. 26).

     

    • Eine zweite Meinung hält bei der UG die Leistung von Sacheinlagen erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung eines die Mindestkapitalgrenze von 25.000 EUR erreichenden Stammkapitals für zulässig. Daher könne die den Übergang zur normalen GmbH erreichende Kapitalerhöhung nicht durch eine Sacheinlage bewirkt werden (OLG München ZIP 10, 1991).

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