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  • 01.06.2006 | Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Finanzierungslücke bei der betrieblichen Altersversorgung des GGF – Teil II

    von Karina Piening, Hans Joachim Korfmann und Joachim Sartoris, Köln

    Die Sonderstellung des GGF (Gesellschafter und Organ der GmbH), die sich bei der Gestaltung der bAV als vorteilhaft erweist, kann bei der Beendigung der beruflichen Tätigkeit in einen Nachteil umschlagen. Der Übergang in die Altersrente ist i.d.R. mit der Frage verbunden, wer die GmbH in Zukunft führt bzw. die Anteile der GmbH übernimmt. Nicht selten wird dann die bAV zum „Zünglein an der Waage“. Viele Nachfolger sind nur unter der Bedingung der Auslagerung der bAV aus der GmbH zur Übernahme des Unternehmens bereit. Sofern die dafür erforderlichen Finanzierungsmittel nicht verfügbar sind, wird die Nachfolgeregelung erschwert oder die Übernahme ggf. gänzlich in Frage gestellt. Eine Unterdeckung der Ausfinanzierung der GGF-Zusage trägt in einem solchen Fall zu einer gesteigerten Brisanz der Situation bei. 

    1. Ansätze für eine „realitätsnahe“ Bewertung

    Um eine Finanzierungslücke beziffern zu können, ist es im Vorfeld notwendig, den Finanzierungsbedarf zu ermitteln. Eine durchaus übliche Lösung ist, den zukünftig entstehenden Finanzierungsbedarf von Versorgungszusagen von GGF an Richttafeln zu orientieren, die auch der bilanziellen Bewertung der Pensionsrückstellungen dienen. Dabei handelt es sich in der Regel um die Heubeck-Richttafeln, die zuletzt 2005 aktualisiert und auf eine Generationentafel umgestellt wurden. 

     

    Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, den Finanzierungsbedarf am Verfahren zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen in einer Bilanz nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) auf Basis der IAS  19 vorzunehmen. Diese sind insbesondere durch die Vorwegnahme von Trendannahmen gekennzeichnet. Solche Trends betreffen u.a. Annahmen zur Dynamik von pensionsfähigen Bezügen bzw. laufenden Leistungen. Zudem orientiert sich der Rechnungszins an der Rendite erstklassiger Industrieanleihen und somit am Kapitalmarkt. Trendannahmen dürften bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen von GGF-Zusagen zumeist nur dann von Bedeutung sein, wenn die Versorgungsleistung von der Entwicklung der Bezüge des GGF abhängig ist. Da ein GGF i.d.R. nicht unter das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) fällt, kann er eine Rentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG nicht verlangen. Insofern ist ein Rententrend nur dann zu berücksichtigen, wenn er bereits zugesagt wurde. Von größerer Bedeutung für die exaktere Bewertung des Finanzierungsbedarfs dürfte hingegen die Orientierung des Rechnungszinssatzes am Kapitalmarkt sein. Dies bedingt – wie in einer Bilanz nach IFRS – die jährliche Neubewertung der Verpflichtung vor dem Hintergrund der veränderten Kapitalmarktsituation. 

     

    Daneben wäre denkbar, den künftigen Versorgungsbedarf am Tarif einer Rückdeckungsversicherung zu orientieren. Dies würde die Absicherung über einen Rentenversicherungstarif bedeuten. Diese Vorgehensweise hätte den Vorteil, dass eine kongruente Absicherung der zugesagten Leistungen möglich ist. Andererseits stellt sich hier die Frage, wie Überschüsse einkalkuliert werden, die über dem Garantiewert der Versicherung liegen und nicht garantiert sind, d.h. schwanken können. Insofern ist – wie bei der Orientierung an der Bewertung gemäß IFRS – ein regelmäßiger Abgleich zwischen dem Gegenwert (inklusive kapitalmarktabhängiger Überschüsse) der Versicherung und dem erforderlichen Finanzierungsbedarf weiterhin notwendig. 

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