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  • 01.05.2005 | DBA-Brasilien

    Das r„Aus.“ für die fiktive Quellensteuer

    Bei Anleihen aus einigen Ländern werden zwischen 10 und 20 v.H. der Zinsen als fiktive Abgabe mit der eigenen Steuerschuld verrechnet, obwohl sie gar nicht anfällt, Anleger also nicht belastet werden. Das FA berücksichtigt somit einen Fiktivbetrag genauso wie die tatsächlich einbehaltene Quellensteuer auf Dividenden. Diese Anrechnung nach § 34c Abs. 5 EStG gilt für eine Reihe von Entwicklungsländern, aber auch für Portugal, China, die Türkei oder Griechenland. Die Papiere werden auch in Deutschland gehandelt und sind sehr begehrt. Besonders interessant sind Anleihen aus Brasilien, da hier 20 v.H. der ohnehin hohen Zinsen angerechnet werden. Die Voraussetzungen für den Abzug der fiktiven Steuer sind in den einzelnen DBA geregelt. Das Risiko ist zumeist auf die Bonität des Staates begrenzt, da diese Papiere in Euro notieren. Durch den Steuervorteil erhalten Anleger dann vom Finanzamt faktisch einen Renditezuschuss. 

     

    Beispiel zur Anlage in eine Brasilien- und eine Bundesanleihe.

     

     

    Bundesanleihe 

    Brasilien-Anleihe 

    Anlagebetrag 

    100.000 EUR 

    100.000 EUR 

    Zinssatz 

    6 % 

    8 % 

    Kapitaleinnahmen 

    6.000 EUR 

    8.000 EUR 

    – Freibeträge 

    – 1.421 EUR 

    – 1.421 EUR 

    = Kapitaleinkeünfte 

    4.579 EUR 

    6.579 EUR 

    Steuer (40 %) 

    1.832 EUR 

    2.632 EUR 

    – 20 % Fiktivsteuer 

    0 EUR 

    – 1.600 EUR 

    Steuer insgesamt 

    1.832 EUR 

    1.032 EUR 

    Nettoertrag 

    4.168 EUR 

    6.968 EUR 

    Nettorendite 

    4,17 % 

    7,97 % 

     

     

    Doch dieser Renditezuschuss vom FA steht jetzt vor dem Ende – zumindest wenn es um Zinspapiere aus Brasilien geht. Denn Deutschland hat das aus 1975 stammende DBA mit Brasilien am 7.4.05 gekündigt. Dies wird ab dem kommenden Jahr wirksam. Laut einer Pressemitteilung des BMF vom 14.4.05 sind keine nennenswerten Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeziehungen zu erwarten. Dies gilt aber nicht in Bezug auf die Quellensteuer. Denn die Anrechnung eines fiktiven Abzugs von 20 v.H. ergibt sich erst aus Art. 24 Abs. 3 des künftig wegfallenden DBA-Brasilien 

     

    Praxishinweis: Besitzer von Brasilien-Anleihen sollten sich überlegen, ob sie ihre Papiere auch ohne Steueranreiz noch als lukrativ einschätzen. Ansonsten sollten die Bonds unmittelbar nach der Ausschüttung verkauft werden. Die fiktive Anrechnung gelingt nicht über erhaltene Stückzinsen, daher ist die Veräußerung unmittelbar nach dem Zinstermin ratsam. Bei einem Tausch in fiktive Anleihen anderer Länder funktioniert die Anrechnung zwar weiterhin. Doch hat die Bundesregierung erklärt, dass sie im Rahmen einer Neuverhandlung von DBA auf diese Möglichkeit künftig generell verzichten möchte. 

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