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  • 14.01.2010 | Bundesgerichtshof

    Der Jahresabschluss einer GmbH als deklaratorisches Schuldanerkenntnis

    von WP StB Gerald Schwamberger, Göttingen

    Gesellschafter einer GmbH können vielfältige vertragliche Vereinbarungen mit ihrer GmbH schließen. Die getroffenen Vereinbarungen und Verträge haben auch steuerliche Auswirkungen im Rahmen der Steuerbilanz oder der Festsetzung der Körperschaftsteuer bzw. der persönlichen Einkommensteuer der Gesellschafter. Der BGH (2.3.09, II ZR 264/07, Abruf-Nr. 092798) hat dies deutlich klargestellt und die Frage beleuchtet, welche rechtlichen Auswirkungen sich bei dem festgestellten Jahresabschluss der GmbH auf die Beteiligten ergeben.  

    1. Rechtliche Beziehungen der Gesellschafter mit ihrer GmbH

    Neben der im GmbHG (z.B. § 5, §§ 13-30 GmbHG) geregelten Beziehung des Gesellschafters zu seiner GmbH sind darüber hinaus in der praktischen Führung von GmbH eine Vielzahl von rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und ihrer GmbH in der täglichen Praxis festzustellen. So kann der Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer seiner GmbH sein (§ 6 GmbHG), er kann Arbeitnehmer der GmbH sein, er kann Darlehensgeber oder -nehmer sein, er kann sich als stiller Gesellschafter an der GmbH beteiligen und er kann Miet- und Pachtverträge mit der GmbH abschließen. Solche rechtlichen Verbindungen sind in der Regel durch schriftliche Verträge festzulegen. Es ist jedoch auch möglich, dass durch entsprechende Handhabung ohne schriftliche Vereinbarung entsprechende vertragliche Verbindungen zustande kommen. Dies impliziert jedoch, dass im Zweifelsfalle die Beweislast beim Gesellschafter liegt.  

     

    Nach §§ 45-52 GmbHG werden die Rechte der Gesellschafter einer GmbH und das Zusammenwirken der Gesellschafter untereinander geregelt. Festzustellen ist, dass die in § 46 GmbHG aufgelisteten Zuständigkeitsmerkmale der Gesellschafter dispositiv sind und auch weitere Beschlusszuständigkeiten der Gesellschafter begründet werden können. Sowohl in der Satzung als auch durch Gesellschafterbeschlüsse in Gesellschafterversammlungen können sich die Gesellschafter weitgehend als allzuständig für nahezu alle anfallenden Entscheidungen bestimmen. Die Gesellschafterversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Diese Stellung darf ihr nach § 45 GmbHG nicht genommen werden.  

     

    Dies bedeutet für die Praxis, dass auch alle rechtlichen Beziehungen der einzelnen Gesellschafter mit ihrer GmbH durch die Gesellschafterversammlung gebilligt oder abgelehnt werden. Die Gesellschafterversammlung ist damit zuständig für die rechtliche Gültigkeit getroffener Vereinbarungen, auch zwischen Gesellschaftern und ihrer Gesellschaft. Dies gilt ebenso gem. § 46 Nr. 1 GmbHG für die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses.  

    2. Der Jahresabschluss der GmbH

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