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  • 01.09.2005 | Bundesfinanzministerium

    Subventionierte Handys im Betriebsvermögen

    Beim Kauf eines neuen Mobiltelefons wird bei Abschluss eines langfristigen Vertrages meist deutlich weniger als der offizielle Verkaufspreis bezahlt. Fraglich ist, mit welchem Wert das betrieblich genutzte Handy in der Bilanz angesetzt werden muss und ob die Vorteilsgewährung einen Ertrag darstellt. Hierzu hat sich die Verwaltung (BMF 20.6.05, IV B 2 - S 2134 - 17/05, Abruf-Nr. 052214) geäußert. Zu unterscheiden ist zwischen Buchführungspflichtigen und EÜR-Rechnern. In der Bilanz sind zwei aktivierungspflichtige Vorgänge vorzunehmen, da es sich steuerrechtlich um ein einheitliches Vertragsverhältnis mit zwei separaten Bestandteilen handelt. Die verbilligte Überlassung des Handys stellt einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag dar, der passiv über die Vertragslaufzeit abzugrenzen ist. Gleichzeitig ist das Telefon mit seinem eigentlichen Verkaufspreis – also dem gemeinen Wert – zu aktivieren. Liegt jedoch ein GWG vor, kann dieses zweigliedrige Verfahren unterbleiben und der gezahlte Barpreis von z.B. einem Euro gilt als Anschaffungskosten. Dann braucht auch im Gegenzug keine pRAP gebildet werden. Bei der EÜR-Rechnung liegen hinsichtlich der verbilligten Überlassung mangels Zufluss keine Einnahmen vor. AfA-Bemessungsgrundlage ist hier der gezahlte Kaufpreis, da kein höherer Aufwand entstanden ist.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 220 | ID 86117

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