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  • 11.09.2009 | Bundesfinanzministerium

    Rückstellung für die Betreuung von Lebensversicherungen

    Erhält der Vertreter von dem Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags, so hat er für die Verpflichtung zu künftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden (BFH 28.7.04, XI R 63/03, BStBl II 06, 866).  

     

    Nichtanwendungserlass

    Dieses Urteil wird jedoch aufgrund eines Nichtanwendungserlasses über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewandt (BMF 28.11.06, BStBl I 06, 765). Nach Auffassung der Finanzverwaltung setzt die Rückstellung eine ungewisse und wirtschaftlich wesentlich belastende Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten voraus. Die Nachbetreuung laufender Lebensversicherungspolicen soll jedoch wirtschaftlich kaum belasten, weil der Vertreter nach dem Abschluss die fälligen Beiträge regelmäßig per Lastschrift einzieht und nur in Ausnahmefällen weitere Betreuungsarbeit zu erwarten ist.  

     

    Ähnlich gelagerter Fall vor dem BFH

    Nunmehr ist beim BFH unter dem Az. I R 11/09 erneut ein ähnlich gelagerter Fall einer Versicherungsmakler-GmbH als Revision anhängig. Die Vorinstanz (FG Münster 2.12.08, 9 K 4216/07 K) billigt ebenfalls eine Rückstellung für künftige Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden, wenn der Versicherungsmakler zur Betreuung von Altverträgen rechtlich verpflichtet ist und hierfür keine Bestandspflegevergütung erhält. Das FG wendet sich gegen das BMF, weil sich weder im HGB noch im EStG Einschränkungen der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen entnehmen lassen.  

     

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