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  • 11.08.2008 | BMF-Schreiben

    Bundesfinanzministerium klärt Zweifelsfragen zur Investitionszulage

    von Dipl.-Kffr. Christiane Nöcker, Lüdinghausen

    Das BMF hat in einem aktuellen Schreiben Stellung zu Zweifels­fragen hinsichtlich der Investitionszulage veröffentlicht. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Punkte in Kürze zusammen (BMF 21.7.08, IV C 7 – S 2861/07/1001, Abruf-Nr. 082351). 

    1. Wer ist anspruchsberechtigt?

    Einen Anspruch auf Investitionszulage haben nach dem EStG und KStG unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige sowie Personengesellschaften und Gemeinschaften, die im Fördergebiet bestimmte betriebliche Investitionen vornehmen. Zu den anspruchsberechtigten Personen­gesellschaften gehören auch Innengesellschaften, die Mitunter­nehmerschaften sind, beispielsweise die atypische Gesellschaft. Auch Arbeits­gemeinschaften rechnen zu den Anspruchsberechtigten. Das gilt selbst dann, wenn bei ihnen eine gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 4 AO und § 2a GewStG nicht vorzunehmen ist.  

    2. Welche Bundesländer gehören zum Fördergebiet?

    Zum Fördergebiet rechnen nach § 1 Abs. 2 InvZulG die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Seit 1.1.07 ist jedoch zu beachten, dass ein Teil des Landes Berlin nach der deutschen Fördergebietskarte 2007 - 2013 nicht mehr zum Fördergebiet gehört. Welcher Teil hier betroffen ist, kann der Anlage 1 zum Investi­tionszulagengesetz 2007 entnommen werden. Diesen in der Anlage 1 aufgeführten Verkehrszellen sind bestimmte Straßen und Hausnummern zugeordnet. Eine eindeutige Zuordnung der Gebiete kann im Internet unter www.Gewerbeflaechenatlas.Berlin.de unter der Rubrik „Förderung und Finanzierung Berlin“ – „Fördergebietskarte“ vorgenommen werden.  

     

    Praxis-Tipp: Wurden geförderte Investitionen in dem nicht mehr begünstigten Teil Berlins bis zum 31.12.06 begonnen, greift die Förderung des Investitionszulagengesetzes. Wann die Erstinvestition danach fertig wird, spielt keine Rolle. Auch Investitionen in 2007 und später, die nachweisbar mit der zum 31.12.06 begonnenen Investition zusammenhängen, werden noch gefördert.  

     

    Beispiel

    Ein Werbedesigner hat sein Büro in dem Teil Berlins, der seit 1.1.07 von der Förderung der Investitionszulage ausgenommen wurde. Im November erwarb er eine Druckmaschine und im Jahr 2007 eine zusätzliche Maschine. Beide Maschinen wurden nachweislich einheitlich geplant und sind wirtschaftlich notwendig, um den Betrieb auszuüben. Folge: Beide Investitionen – auch die Investition 2007 – sind förderbar.  

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