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  • 10.07.2009 | Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

    Checkliste zur möglichen Anwendung der Neuregelungen durch das BilMoG noch in 2009

    WP/StB Lothar Schulz, Reutlingen und WP/StB Wolfgang Schnöller, München

    Am 3.4.09 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) zugestimmt. Am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (29.5.09) ist das BilMoG damit offiziell in Kraft getreten. Der überwiegende Teil der Regelungen, die sich auf die Bilanzierung, Bewertung oder Ausweis beziehen sowie die Vorschriften zu den neuen Anhangsangaben gelten verbindlich für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.09 beginnen (Art. 66 Abs. 3 EGHGB). Der Gesetzgeber hat ein Wahlrecht für eine vorzeitige freiwillige Anwendung der Vorschriften geschaffen. Danach können die Regelungen des BilMoG´s bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.08 beginnen, angewendet werden. Die Ausübung des Wahlrechtes verlangt eine vollständige Anwendung aller Vorschriften. Somit wird verhindert, dass durch die gezielte Anwendung einzelner Regelungen Gestaltungsspielräume entstehen.  

     

    Die Umstellung der Rechnungslegung bedeutet für die Rechnungswesenabteilungen, die Jahresabschlussersteller und die Jahresabschlussprüfer zusätzliche Aufgaben im Zusammenhang mit der erstmaligen Anwendung der BilMoG-Vorschriften. Außerdem sind organisatorische Vorkehrungen zu treffen. Der Umfang dieser zusätzlichen Tätigkeiten hängt von der Struktur der einzelnen Unternehmen ab. Je mehr Teilbereiche von den BilMoG -Änderungen betroffen sind, umso früher sollte mit der Umstellung begonnen werden.  

     

    Um den Umstellungsbedarf leichter abschätzen zu können, haben wir in der folgenden Checkliste die wichtigsten BilMoG-Vorschriften je Bilanzposition zusammengestellt. Falls diese Punkte auf Ihr Unternehmen zutreffen, sind die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, damit die Dokumentationen erstellt werden können. Die Checkliste eignet sich im Rahmen der Jahresabschlusserstellung für eine abschließende Prüfung der Einhaltung aller BilMoG relevanten Vorschriften.  

     

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