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  • 15.06.2010 | Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

    Bildung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB i.d.F. des BilMoG - Teil 1

    von Dr. Hanno Kirsch, Meldorf

    Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) führte erstmals zu einer Kodifizierung der sowohl im Schrifttum als auch in der Praxis bereits vor Inkrafttreten des BilMoG anerkannten Bewertungseinheiten. § 254 HGB erweitert insbesondere bei den Nicht-Kreditinstituten die Möglichkeiten zur Bildung von Bewertungseinheiten (Portfolio-, Macro-Hedges sowie Bildung antizipativer Bewertungseinheiten). Gleichzeitig verankert das BilMoG für Bewertungseinheiten besondere Berichterstattungspflichten im Anhang.  

    1. Zweck

    Mit § 254 HGB i.d.F. des BilMoG kodifizierte der handelsrechtliche Gesetzgeber die bislang unter dem Stichwort der „kompensatorischen Betrachtungsweise“ im Schrifttum diskutierte und in der handelsbilanziellen Praxis anerkannte Bildung von Bewertungseinheiten. Inhaltlich erstrebt der Gesetzgeber mit der Norm zur Bilanzierung von Bewertungseinheiten im Handelsrecht eine wirtschaftlich sachgerechte Darstellung von Sicherungsbeziehungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss sowie über § 298 Abs. 1 i.V.m. § 254 HGB auch im handelsrechtlichen Konzernabschluss zu erreichen. Gleichzeitig wurde die vormals in § 254 HGB a.F. geregelte „umgekehrte“ Maßgeblichkeit ersatzlos gestrichen, um den mit dem BilMoG angestrebten höheren Aussagegehalt des handelsrechtlichen Abschlusses zu erreichen (vgl. Deutscher Bundestag, BT-DRS 16/10067, S. 34).  

     

    Wie unter Abschnitt 2 noch dargestellt wird, geht die Kodifizierung von § 254 HGB über die bislang für Nicht-Kreditinstitute akzeptierten Möglichkeiten der Bildung von Bewertungseinheiten deutlich hinaus. Hiermit vollzieht sich eine - ebenfalls durch das BilMoG bezweckte - Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsnormen (vgl. IAS 39.71 ff.).  

     

    Zugleich schließt § 254 HGB auch eine Regelungslücke zum - bereits bislang geltenden - deutschen Steuerrecht, da bereits mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2006 die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebend sind (§ 5 Abs. 1a EStG). Die Übernahme der Ergebnisse der handelsrechtlichen Bewertungseinheiten in die Steuerbilanz setzt sogar das ansonsten steuerliche Verbot der Bildung von Drohverlustrückstellungen nach § 5 Abs. 4a EStG außer Kraft (§ 5 Abs. 4a S. 2 EStG).  

    2. Voraussetzungen für die Bildung von Bewertungseinheiten

    2.1 Grundgeschäfte

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