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  • 01.05.2006 | BGH

    Neuer BGB-Gesellschafter haftet für Altschulden

    Der BGH hatte mit Urteil vom 7.4.03 zu einer Freiberufler-GbR (II ZR 56/02, NJW 03, 1803) seine Rechtsprechung insoweit geändert, dass ein neuer Gesellschafter grundsätzlich für Altschulden persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern haftet, § 130 HGB gilt für GbR- und Partnerschaftsgesellschaften analog. Dies wendet die Finanzverwaltung auch bei Steuerschulden an (BMF 15.10.03, IV A 4 - S 0062 - 9/03, BStBl I 03, 483). Allerdings hatte der BGH aus Vertrauensschutzgründen bei der Anwendung der neuen Haftungsregeln auf Beitritte ab dem Datum der Urteilsveröffentlichung abgestellt. Nunmehr relativiert der BGH seine damalige Aussage in einem aktuellen Urteil vom 12.12.05 insoweit, dass Neugesellschafter bei Beitritten vor der Urteilsverkündung nicht grundsätzlich von der Haftung ausgeschlossen sind (II ZR 283/03, NJW 06, 765). Dies gilt in den Fällen, in denen er Altverbindlichkeiten der Gesellschaft kannte oder mit ein wenig Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Ob die Rechtsprechungsänderung auch rückwirkend anwendbar ist, hängt davon ab, ob den Interessen des Gesellschafters Vorrang gegenüber der materiellen Gerechtigkeit einzuräumen ist. Hätte der neue Beteiligte bestehende Altverbindlichkeiten der Gesellschaft erkennen können, kann der Vertrauenschutzregelung aus dem Jahr 2003 kein Vorrecht mehr eingeräumt werden. Das gilt insbesondere bei bestehenden Dauerverträgen wie bei der Lieferung von Strom, Gas oder Wasser. Hier drängt sich das Bestehen von Schulden geradezu auf, sodass dem Neugesellschafter kein Vertrauensschutz zu gewähren ist. 

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 111 | ID 86052

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