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  • 13.04.2011 | Betriebliche Altersvorsorge

    Das gilt es bei einem Wechsel des Durchführungsweges zu beachten

    von RA StB Margret Kisters-Kölkes, Mülheim/Ruhr

    Erteilt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, kann er sich selbst zur Leistungserbringung verpflichten. Diese unmittelbare Versorgungszusage verpflichtet den bilanzierenden Kaufmann zum Ausweis von Pensionsrückstellungen (§ 249 HGB, § 6a EStG) in der Handels- und Steuerbilanz. Ob bzw. wie ein Wechsel des Durchführungsweges erfolgen kann, erläutert dieser Beitrag.  

    1. Durchführungswege

    Neben einer Direktzusage kann der Arbeitgeber auch einen externen Versorgungsträger mit der Erbringung der Versorgungsleistungen beauftragen. Hierfür stehen ihm vier mittelbare Durchführungswege zur Verfügung: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und die Unterstützungskasse (siehe zur Differenzierung auch § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG). Derartige mittelbare Verpflichtungen sind im Anhang auszuweisen, wenn und soweit eine Deckungslücke besteht (Art. 28 EGHGB).  

     

    Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich nur mit dem Wechsel des Durchführungsweges für solche Arbeitnehmer, die bereits eine Versorgungszusage haben, also schon im Unternehmen tätig sind. Soll für neu in das Unternehmen eintretende Arbeitnehmer von Anfang an ein externer Durchführungsweg gewählt werden, ist dies eine jederzeit und ohne Einschränkungen praktizierbare Alternative. Der Arbeitgeber gibt den Durchführungsweg nicht nur bei einer arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung, sondern auch bei der Entgeltumwandlung mitbestimmungsfrei vor (§ 1a Abs. 1 BetrAVG; BAG 19.7.05, 3 AZR 502/04 (A), BetrAV 06, 69). Im letztgenannten Fall ist er auf die versicherungsförmigen Durchführungswege beschränkt (§ 1a Abs. 3 BetrAVG).  

    2. Arbeitsrechtliche Aspekte

    Wird nur der Durchführungsweg geändert, ohne dass sich am Inhalt und Umfang des Leistungsversprechens etwas ändert, ist die aus arbeitsrechtlicher Sicht entscheidende Frage, ob jeder einzelne Arbeitnehmer diesem Wechsel ausdrücklich zustimmen muss. Durch die Rechtsprechung ist bisher lediglich geklärt, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Einhaltung eines Durchführungsweges hat, wenn dies in der Versorgungszusage (BAG 12.6.07, 3 AZR 186/06, BetrAV 08, 625) oder dem Arbeitsvertrag so vorgesehen ist. In einem solchen Fall muss für den Wechsel des Durchführungsweges die Zustimmung des Arbeitnehmers eingeholt werden. Ist eine Festlegung nicht erfolgt, ist bisher nicht höchstgerichtlich entschieden, ob der Arbeitgeber einseitig das Recht hat, den Wechsel des Durchführungsweges vorzugeben. Grundsätzlich bestehen bei der Wahl des Durchführungsweges und des konkreten Versorgungsträgers keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates (BAG 16.2.93, 3 ABR 29/92; 29.7.03, 3 ABR 34/02, BetrAV 04, 943). In der Literatur (vgl. z.B. Löwisch/Diller BetrAV 10, 411; Thüsing/Granetzny BetrAV 09, 485; Höfer BetrAVG Band I, Rn. 1300 ff.; Kemper in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber BetrAVG, § 1 Rn. 38) ist umstritten, ob der Arbeitgeber ein Bestimmungsrecht hat oder nicht.  

     

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