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  • 01.05.2007 | Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Kennen Sie die Rechte der Banken?

    von Dipl.-Wirtschaftsingenieur Otto Leibenger, Eggenfelden

    Im täglichen Kreditgeschäft werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen meist von den Kreditnehmern hingenommen, ohne zu wissen, was damit unterschrieben wird und welche Rechte den Banken eingeräumt werden. Werden keine individuellen Vertragsabreden getroffen, die nach § 305 BGB Vorrang haben, gelten die Standards der AGB der Banken bzw. Sparkassen. Individuelle Abreden erfolgen in ihrer einfachsten Form durch das Streichen von Passagen. Dies wird jedoch in der Praxis von den Banken nicht geduldet. Im Folgenden zeigen wir Ihnen einige wichtige Passagen der AGB, die Sie kennen sollten. 

    1. Bankauskunft

    Eine Bank darf nach Nr. 3 der AGB über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute Auskünfte erteilen, sofern sich die Anfrage auf deren geschäftliche Tätigkeit bezieht und der Bank keine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt. Hier ist zu überlegen, ob eine generelle Versagung der Auskunft und einzelne Erteilung nur mit Einwilligung des Mandanten von Vorteil wäre. In Krisenunternehmen ist es in jedem Falle von Vorteil, den Inhalt der Bankauskunft zu kennen. Welche Person oder Institution eine Bankauskunft eingeholt hat, ist gelegentlich auch eine nicht zu unterschätzende Information. Eine Bankauskunft, die grundsätzlich schriftlich zu geben ist, enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit. Betragsmäßige Angaben werden jedoch nicht gegeben. Informationen, die beispielsweise auf Scheck- oder Lastschriftrückgaben hindeuten, müssen enthalten sein. Die Bank macht sich im Zweifel bei falschen Auskünften schadenersatzpflichtig. Die Auskünfte werden nur an andere Banken, an Kunden und Steuerbehörden erteilt. Auskünfte über Privatpersonen dürfen nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung erteilt werden.  

    2. Pfandrecht

    Nach den AGB Nr. 21 erlangt die Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen, in deren Besitz sie ist oder kommen wird. Dieses Pfandrecht umfasst ebenso Kontoguthaben. Dies heißt im Klartext für Ihren Mandanten, dass die Bank die Möglichkeit besitzt alle bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zu sichern – auch im Falle einer Insolvenz.  

    3. Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten

    Die Bank kann für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (z.B. Bürgschaftsrahmen). Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Eine Nachbesicherung kann beispielsweise in folgenden Fällen gefordert werden: 

     

    • Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden haben sich nachteilig verändert oder drohen sich nachteilig zu verändern.
    • Die vorhandenen Sicherheiten haben sich wertmäßig verschlechtert oder drohen sich zu verschlechtern.

     

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