13.11.2024 · Fachbeitrag aus AStW · Umsatzsteuer
Das FinMin Mecklenburg-Vorpommern ordnet dem jeweiligen Grabeigentümer zustehende Ruherechtsentschädigung umsatzsteuerlich ein.
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13.11.2024 · Fachbeitrag aus AStW · Abgabenordnung
Das Bayerische Landesamt für Steuern positioniert sich umfassend zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO.
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13.11.2024 · Fachbeitrag aus AStW · Einkommensteuer
Gesellschafter von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteilen können alternativ zur Abgeltungsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auch die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beantragen. Liegen die Voraussetzungen hierfür im Jahr der Antragstellung vor, müssen sie laut BFH in den vier Folgejahren nicht mehr vorliegen. Der BFH ermöglicht mit der Fortführung seiner Rechtsprechung nun rechtssicher den nachträglichen Werbungskostenabzug (z. B. Schuldzinsenabzug), wenn ...
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13.11.2024 · Fachbeitrag aus AStW · Finanzverwaltung entdeckt neues Modell
Steuersparmodelle – wie das neue Steuergestaltungsmodell „Goldfinger 2.0“– verursachen dem deutschen Staat jährliche Steuerausfälle in Millionenhöhe. Insbesondere vermögende Steuerpflichtige nutzen gemeinsam mit Beratern legale Schlupflöcher, um ihre Steuerlast erheblich zu senken. Die Finanzverwaltung hat hierbei eine neue Variante des Modells entdeckt, bei dem Rohstoffgeschäfte anstelle von Goldhandel verwendet werden. Durch die Spekulation auf Rohstoffderivate entstehen hierbei ...
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11.11.2024 · Fachbeitrag aus AStW · § 15a EStG
§ 15a Abs. 3 Satz 1 (Einlageminderung) und Satz 3 (Haftungsminderung) EStG sind gesellschafterbezogen auszulegen. Danach ist der fiktive Gewinn demjenigen Kommanditisten zuzurechnen, der die für die Einlageminderung erforderliche Entnahme tätigt oder für den die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gemindert wird. Die gesellschafterbezogene Betrachtung der Gewinnhinzurechnung gilt auch dann, wenn der Kommanditanteil unterjährig übertragen wird.
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11.11.2024 · Fachbeitrag aus AStW · § 20 EStG
Die Einlösung einer unechten (umgekehrten) Umtauschanleihe mit der Andienung eines Wertpapiers durch den Emittenten erfüllt den Tatbestand der Einlösung in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG in der nach dem 31.12.2008 geltenden Fassung. § 20 Abs. 4a Satz 3 Hs. 1 EStG findet auch auf im Einlösungszeitpunkt eingetauschte oder angediente Xetra-Gold-Schuldverschreibungen Anwendung, wenn diese die Voraussetzungen des Wertpapierbegriffs gemäß § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen.
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11.11.2024 · Fachbeitrag aus AStW · § 20 EStG
Die Einlösung einer unechten (umgekehrten) Umtauschanleihe mit der Andienung eines Wertpapiers durch den Emittenten erfüllt den Tatbestand der Einlösung in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG in der nach dem 31.12.2008 geltenden Fassung. § 20 Abs. 4a Satz 3 Hs. 1 EStG findet auch auf im Einlösungszeitpunkt eingetauschte oder angediente Xetra-Gold-Schuldverschreibungen Anwendung, wenn diese die Voraussetzungen des Wertpapierbegriffs gemäß § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen.
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11.11.2024 · Fachbeitrag aus AStW · § 32a EStG
§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des InflAusG (Grundfreibetrag) ist sowohl für den Veranlagungszeitraum 2023 als auch für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO und eine Vorlage zum BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 des GG waren im Streitfall nicht geboten, da das Gericht – trotz bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken – nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F.
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11.11.2024 · Fachbeitrag aus AStW · § 32a EStG
§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des InflAusG (Grundfreibetrag) ist sowohl für den Veranlagungszeitraum 2023 als auch für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO und eine Vorlage zum BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 des GG waren im Streitfall nicht geboten, da das Gericht – trotz bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken – nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F.
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11.11.2024 · Fachbeitrag aus AStW · § 34 EStG
Das Wahlrecht zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes kann durch Anwendung dieses Steuersatzes für ein früheres Veranlagungsjahr auch ohne Antrag des Steuerpflichtigen verbraucht sein.
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