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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Dem Fahrzeug fehlt ein Ausstattungsmerkmal: Diese Rechte hat Ihr Kunde

    | Immer wieder passiert es: Nach der Übernahme seines Fahrzeugs kommt der Kunde ins Autohaus und reklamiert das Fehlen eines Ausstattungsmerkmals, zum Beispiel Navi oder Klimaanlage. Meist finden Sie mit ihm eine einverständliche Lösung. Was aber, wenn keine Seite nachgeben will? Dann sollten Sie die Rechte Ihres Kunden kennen, um die Erfolgsaussichten eines Prozesses einschätzen zu können. |

    Sachmangel ja - aber geht der Kunde richtig vor?

    Fehlt dem verkauften Fahrzeug ein Ausstattungsmerkmal, hat es in der Regel einen Mangel. Damit ist aber noch nicht gesagt, was Ihr Kunde verlangen kann und ob er sich nicht eventuell durch sein Vorgehen selbst um sein Recht bringt.

     

    • Praxisbeispiel: Navi fehlt - Käufer erklärt Rücktritt

    Ein Kfz-Händler hatte einen NW verkauft, der laut Bestellschein mit Navi ausgerüstet sein sollte. War er aber nicht. Der Kunde reklamiert. Der Händler ist nachrüstungsbereit. Was macht der Kunde? Er tritt kurzerhand vom Kauf zurück.

     

    Das fehlende Navi ist - keine Frage - ein Sachmangel. Ob der Händler etwas dafür kann oder nicht, den Mangel also verschuldet hat, ist für sämtliche Mängelrechte bis auf den Schadenersatz egal. An der Spitze der Käuferrechte steht der Anspruch auf Nacherfüllung. Erst wenn diese gescheitert ist, stehen dem Käufer die übrigen Gewährleistungsansprüche zur Verfügung: Minderung, Rücktritt und Schadenersatz.

     

    Nacherfüllung möglich oder nicht?

    Bei einem NW, wie hier, ist eine Ersatzlieferung (Fahrzeug mit Navi) eine grundsätzlich mögliche Variante der Nacherfüllung. Anders liegen die Dinge beim GW-Kauf. Eine Ersatzlieferung ist hier in der Regel unmöglich.

     

    Als zweite Alternative kommt die Nachrüstung mit einem Navi in Betracht. Rechtlich gesehen ist das ein Fall der Nachbesserung. Allerdings muss am Ende der Nachbesserung bei einem NW ein Zustand stehen, der möglichst exakt demjenigen entspricht, wie er werksseitig bei Auslieferung des Fahrzeugs im bestellten Zustand bestanden hätte. Der Kunde darf nicht schlechter gestellt sein, als er bei korrekter Erstlieferung gestanden hätte.

     

    Wichtig | Genau hier liegt der Hase im Pfeffer, wenn das Navi, das der Händler einbauen möchte, nicht eins zu eins dem entspricht, das ursprünglich drin sein sollte. Besser darf es sein, aber nicht schlechter. Wenn der Händler ein nachrüstungstaugliches Navi in petto hat, ist er auf der sicheren Seite.

     

    Fazit im Navi-Fall: Der Rücktritt des Kunden ist schon deshalb unwirksam, weil er das Nacherfüllungsrecht des Händlers missachtet hat.

     

    • Praxisbeispiel: ABS + Seitenairbags fehlen - Kunde will neues Fahrzeug

    Im Internet war der Seat Ibiza, eine Tageszulassung, mit „ABS, 4 Airbags“ angeboten. So stand es auch auf der im Fahrzeug liegenden Ausstattungsbeschreibung. In Wirklichkeit hatte der Wagen kein ABS und nur zwei Airbags. Der Käufer bestand auf Lieferung eines Ibiza in der bestellten Ausstattung. Das Angebot des Händlers, den Wagen gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen oder auf den Kaufpreis 200 Euro nachzulassen, lehnte er ab. Vor Gericht klagte er auf Ersatzlieferung, hilfsweise Nachrüstung.

     

    In diesem Fall hat der Kunde den richtigen Weg eingeschlagen: Erst Nacherfüllung, und zwar in Form der Ersatzlieferung. Doch war sie rechtlich überhaupt möglich? Einen Ibiza wie bestellt hatte der Händler nicht auf Lager und beschaffen konnte er ihn auch nicht ohne Weiteres. Zweite Frage: War eine etwa mögliche Ersatzlieferung dem Händler auch zumutbar? Immerhin hätte eine Nachrüstung, sprich Nachbesserung, nur 750 Euro gekostet. Die Antwort des OLG Braunschweig (Beschluss vom 4.2.2003, Az. 8 W 83/02; Abruf-Nr. 030549) fiel in beiden Punkten zulasten des Händlers aus.

     

    PRAXISHINWEIS I Fehlt dem Fahrzeug tatsächlich etwas, worauf Ihr Kunde einen Anspruch hat, sollten Sie wie folgt vorgehen:

    • Bieten Sie ihm eine Nachrüstung an. Vermeiden Sie alles, was nach einer Verweigerung der Nacherfüllung aussehen könnte, zum Beispiel indem Sie von ihm eine Kostenbeteiligung verlangen.
    • Seien Sie in der Frage des Ortes der Nachrüstung kompromissbereit. Das Fahrzeug in die eigene Werkstatt zu holen, kann für Sie günstiger sein als ein Transport durch den Käufer, den Sie finanzieren müssten.
    • Bieten Sie ihm zur Vermeidung eines Nutzungsausfallschadens einen Werkstattwagen an, wenn die Nachrüstung einige Zeit dauert.
     

    Problem falsche Annonce

    Anklicken statt schreiben bringt es mit sich, dass in der Internetbeschreibung Ausstattungsmerkmale stehen, die tatsächlich nicht vorhanden sind.

     

    • Beispiel

    Bei mobile de. ist das Fahrzeug mit Klimaanlage angegeben. Variante 1: Im Kaufvertrag steht gleichfalls „Klimaanlage“. Variante 2: Im Kaufvertrag fehlt die Eintragung „Klima“.

     

    Die Variante 1 (Doppelfehler) ist juristisch einfach. Die Klimaanlage gehört zum Leistungs-Soll. Ihr Fehlen macht das Auto mangelhaft. Alles weitere läuft rechtlich wie oben im „Navi-Fall“.

     

    Problematisch ist die Variante 2. Gilt das, was im GW-Bestellschein steht? Oder ist der Inhalt der Annonce maßgeblich? Antwort: „Jein“. Der Text der Annonce wird weder ganz noch teilweise automatisch Inhalt des im Autohaus abgeschlossenen Kaufvertrags. Andererseits ist das, was zur Beschaffenheit des Fahrzeugs in der Annonce steht, nicht völlig irrelevant.

     

    • Was im Kaufvertrag nicht wiederholt wird, wie hier die Angabe „Klimaanlageo“, kann der Richter quasi in den Vertrag hineinlesen. Dann wird er von einer „Beschaffenheitsvereinbarung“ ausgehen, nur in Ausnahmefällen von einer „Beschaffenheitsgarantie“.

     

    • Als Alternative greifen manche Richter auf folgende Konstruktion zurück: Sie bewerten die Annonce als „öffentliche Äußerung“ (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB), die dazu dient, die übliche und zu erwartende Beschaffenheit zu bestimmen. Übrigens: Eine „öffentliche Äußerung“ ist auch das, was auf einem Verkaufsschild am Fahrzeug steht.

     

    Der Unterschied zwischen den beiden Lösungsansätzen kann im wahrsten Sinne des Wortes „erheblich“ sein. Denn der Bruch einer Beschaffenheitsvereinbarung wiegt deutlich schwerer als eine Abweichung vom objektiven Soll. Er indiziert die „Erheblichkeit“, die der Käufer braucht, um (nach erfolgloser Nachbesserung) vom Vertrag zurücktreten zu können. Weiterer Nachteil: Beim Bruch einer Beschaffenheitsvereinbarung verliert der Verkäufer den Schutz eines allgemein formulierten Gewährleistungsausschlusses (zum Beispiel „unter Ausschluss der Gewährleistung“). Beim Verkauf an einen Verbraucher steht die Verkürzung der Verjährung von 24 auf 12 Monate, auch eine Art Gewährleistungsausschluss, auf dem Spiel.

     

    Berichtigung der Annonce

    Hinfällig ist die „öffentliche Äußerung“, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt worden ist oder wenn sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Da für deutsche Fahrzeugkäufer nichts unwichtig ist, kann selbst eine Lappalie die Kaufentscheidung irgendwie beeinflussen. Zielführender ist eine „Berichtigung“.

     

    Dem Käufer muss im Zeitpunkt, in dem er den Bestellschein unterschreibt, klar und deutlich vor Augen stehen, dass die Anzeige punktuell falsch ist. Sofern der Irrtum erst nach Unterzeichnung des Bestellscheins aufgedeckt worden ist, muss der Kunde spätestens bei Auslieferung ins Bild gesetzt werden, beispielsweise durch einen Hinweis in der Übernahmebestätigung. Die Gerichte stellen an eine Berichtigung hohe Anforderungen.

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Der sicherste Weg ist es, im Kaufvertrag zu notieren: „Das im Inserat irrtümlich genannte Ausstattungsmerkmal xy ist tatsächlich nicht vorhanden.“ Das bloße Nichterwähnen im Kaufvertrag reicht nicht. Mit dem Argument, der Käufer habe stillschweigend auf das fragliche Teil verzichtet, werden Händler erfahrungsgemäß ebenso wenig gehört wie mit dem Einwand, der Käufer hätte bei sorgfältigem Hinsehen das Fehlen erkennen können.
    • Rechnen Sie damit, dass der Käufer den Spieß umdreht und den Vorwurf der arglistigen Täuschung in Form einer unzulässigen “Behauptung ins Blaue“ erhebt. Erfolg hatte damit ein Käufer, dessen GW laut Internetanzeige eine Traktionskontrolle haben sollte, aber nicht hatte. Der Händler hätte sich von der Richtigkeit seiner Anzeige überzeugen müssen, seine Fehlangabe sei eine arglistige Täuschung (LG Köln, Urteil vom 10.1.2002, Az. 15 O 237/01; Abruf-Nr. 020784).
    • Beachten Sie, dass auch das Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung werden kann, was auf einem Foto von dem Fahrzeug abgebildet ist. Das hat der BGH für eine Standheizung entschieden. Sie war auf einem Internetfoto zu sehen, wurde aber vom Autohaus vor Auslieferung des Fahrzeugs ausgebaut. Der Vermerk in dem bei Abholung unterzeichneten Kaufvertrag „Standheizung ausgebaut“ genügte nicht, um das Autohaus aus der Mängelhaftung zu entlassen (BGH, Urteil vom 12.1.2011, Az. VIII ZR 346/09; Abruf-Nr. 110501).
     

    Und so haben andere Gerichte in vergleichbaren Fällen entschieden:

    • Rechtsprechungsübersicht
    • Entgegen der Internetanzeige fehlte die Klimaanlage. Dass sie im Kaufvertrag unter Sonderzubehör nicht aufgeführt war, half dem Autohaus nicht. Der Käufer durfte vom Kaufvertrag zurücktreten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.4.2007, Az. I-12 U 113/06; Abruf-Nr. 073147).
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    • Entgegen der Internetanzeige fehlte die Telefonvorbereitung und die Alarmanlage. Der Käufer durfte den NW-Kaufpreis in Höhe von 44.199 Euro um 663 Euro mindern (AG Hoyerswerda, Urteil vom 6.3.2008, Az. 1 C 506/05; Abruf-Nr. 131239).
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    • In eBay wurde ein Mitsubishi Pajero V 44 TD, 2,8 l von einer Privatperson mit Kat angeboten, den er in Wirklichkeit nicht hatte. Der Käufer durfte vom Vertrag zurücktreten (OLG Brandenburg, Urteil vom 27.7.2006, Az. 5 U 161/05; Abruf-Nr. 062331; mit grundsätzlichen Ausführungen zur Bedeutung einer Fahrzeugbeschreibung in eBay bei anschließendem Vertragsschluss offline).
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    • Entgegen der Internetanzeige fehlten dem GW die Alarmanlage und Seitenairbags. Obwohl kein Kauf vom Profi vorlag, sieht das LG Kleve in den Angaben sogar eine Beschaffenheitsgarantie (LG Kleve, Urteil vom 27.8.2004, Az. 5 S 57/04; Abruf-Nr. 131240). Folge: Der Verkäufer konnte sich nicht mehr auf den Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen (§ 444 BGB).
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    • Ein GW war bei mobile.de versehentlich „mit Klimaanlage“ inseriert. Das AG Aachen bewertete dies als Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung, der Kunde durfte den Kaufpreis mindern (AG Aachen, Urteil vom 7.9.2004, Az. 10 C 665/03; Abruf-Nr. 112290).
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    • In einem kaufbegleitenden Gutachten für einen Renault Espace, erstellt nach Vertragsabschluss, war irrtümlich ein Navi aufgeführt. Das AG Essen wies die Minderungsklage ab. Begründung: Navi nicht vereinbart (AG Essen, Urteil vom 22.9.2004, Az. 13 C 156/04; Abruf-Nr. 131241).
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 14 | ID 39136550